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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: III B 7/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 2002 als angestellte Tierärztin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie ist allein erziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder. Ihre gegen die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages von 2 916 € im Jahre 2001 auf 2 340 € im Jahre 2002 gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Es führte aus, der Klägerin stehe ein Haushaltsfreibetrag von 2 340 € zu, gegen dessen Höhe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Dagegen wendet sich die Beschwerde, die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützt wird.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie es das FG getan hat. Nachdem der Gesetzgeber infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a. (BStBl II 1999, 182) die steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten durch Einführung eines Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes --EStG--; bis 2001: Betreuungsfreibetrag) sowie den Abzug von Betreuungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33c EStG) neu geregelt hat, bedarf es des Haushaltsfreibetrages dazu nicht mehr.

Der Haushaltsfreibetrag ist auch nicht aus anderen Gründen --insbesondere nicht als Ausgleich des Splittingtarifes oder als "zweiter Grundfreibetrag"-- verfassungsrechtlich geboten. Da der Gesetzgeber ihn für das Streitjahr ersatzlos hätte streichen können (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 38/03, BFH/NV 2005, 529, unter II.4. der Gründe), ist seine Absenkung nicht zu beanstanden.

2. Mangels Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage ist eine Entscheidung des BFH auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO zur Rechtsfortbildung erforderlich (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 41).

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