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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: III B 7/09
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
FGO § 143 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 3. November 2008 7 K 2009/2007 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf Nichterhebung der Kosten ab.
Mit ihrem an das FG gerichteten Schreiben vom 24. November 2008 reichte die Klägerin "Beschwerde - § 66 GKG/Gegenvorstellung/Anhörungsrüge" ein und beantragte die Aufhebung des FG-Beschlusses und bei Nichtabhilfe die Vorlage an den Bundesfinanzhof (BFH). Das FG half nicht ab und legte das Schreiben der Klägerin vom 24. November 2008 dem BFH vor.
Trotz zweimaligen Hinweises der Vorsitzenden des zuständigen III. Senats des BFH, dass gegen den Beschluss des FG kein Rechtsmittel gegeben sei, beharrte die Klägerin auf einer Behandlung ihres Schreibens als Beschwerde und einer Entscheidung des Senats über ihr Begehren. Das Schreiben wurde deshalb als Beschwerde unter dem Az. III B 7/09 registriert.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Ist eine Kostenrechnung zugegangen, ist ein Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG als Erinnerung i.S. von § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2008 VIII E 1/08, BFH/NV 2008, 1185). Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen Entscheidungen über Erinnerungen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes aber nicht statt. Diese Regelung stimmt mit § 128 Abs. 4 FGO überein, wonach in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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