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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.2000
Aktenzeichen: III B 72/00
Rechtsgebiete: EStG, EStG 1987, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 21 Abs. 2 Satz 1
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7
EStG 1987 § 52 Abs. 21 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage als geboten erscheinen lassen.

Die grundsätzliche Bedeutung muss --abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz-- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit und/oder der Rechtseinheit dienen kann. Die Beschwerde muss dazu konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss die Beschwerde eingehend begründen, warum sie gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Hierzu ist vor allem substantiiert darzulegen, welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261, m.w.N.).

Die Beschwerde muss insbesondere darlegen, dass die in Rede stehende Rechtsfrage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1999 I B 46/99, BFH/NV 2000, 955, 956; vom 29. Oktober 1992 I B 81/92, BFH/NV 1993, 315).

2. Es fehlt bereits an der notwendigen Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage.

Das Finanzgericht (FG) ist in Übereinstimmung mit der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Einbau des zum ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses führenden Personenaufzuges in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der von den Erblassern selbst genutzten Wohnung gestanden habe und die nachträglichen Herstellungskosten über die Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Die Erblasser haben ausweislich der beigezogenen Einkommensteuerakten auch für das Streitjahr 1996 in Anwendung der sog. großen Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 für die von ihnen selbst genutzte Wohnung den Nutzungswert durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Mai 1999 IX R 56/96, BFH/NV 2000, 20; Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 21 Rz. 56, m.w.N.).

Soweit das Wohnen in der eigenen Wohnung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt und Aufwendungen auf eine selbst genutzte Wohnung dementsprechend grundsätzlich Werbungskosten darstellen, können nach ständiger Rechtsprechung bei einem den besonderen individuellen Wünschen eines Steuerpflichtigen Rechnung tragenden Ausbau eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn dieser krankheitsbedingt ist, nicht die Aufwendungen für einzelne Teile des Gebäudes von der Einkünfteermittlung ausgenommen werden, weil sie der Linderung einer Krankheit dienen oder durch eine Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst und für ihn notwendig sind. Vielmehr bildet ein Haus mit allen baulichen Einrichtungen einen einheitlichen Funktionszusammenhang. Sämtliche Aufwendungen für seine Herstellung stehen deshalb im Allgemeinen in einem untrennbaren Zusammenhang (vgl. bereits BFH-Urteile vom 23. Februar 1968 VI R 278/66, BFHE 91, 573, BStBl II 1968, 433, betreffend den Einbau eines Fahrstuhls durch einen gelähmten Steuerpflichtigen in sein Einfamilienhaus; vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, unter 3. a, m.umf.N.; ferner vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, betreffend die Errichtung einer zweiten Garage; vom 1. März 1991 III R 66/87, BFH/NV 1992, 17, betreffend die Verbreiterung einer zu einem eigengenutzten Einfamilienhaus gehörenden Garage für einen an einen Rollstuhl gefesselten Steuerpflichtigen). Eine abweichende Rechtsauffassung liegt auch den Ausführungen des Urteils des erkennenden Senats vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) nicht zugrunde, wonach nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für Wohnungen im eigenen Haus zum 31. Dezember 1986 den damit zusammenhängenden Aufwendungen kein Werbungskostencharakter mehr zugesprochen werden könne. Der Senat weist in diesem Zusammenhang einschränkend auf die gesetzlich geregelten Übergangsfälle hin, in denen weiterhin von Überschusseinkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen ist.

Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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