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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: III B 77/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Prozessvertreter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhob mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 in dessen Namen Klage gegen die Prüfungsanordnung vom 19. November 2001, mit welcher der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), den Prüfungszeitraum einer gegen den Kläger angeordneten Betriebsprüfung erweitert hatte, und gegen die Prüfungsanfrage vom 11. Dezember 2001, mit der das FA bestimmte Aufstellungen und Unterlagen angefordert hatte.

Mit Verfügung vom 22. April 2003, die dem Prozessvertreter mit Postzustellungsurkunde am 23. April 2003 zugestellt worden ist, forderte der Berichterstatter beim Finanzgericht (FG) den Prozessvertreter auf, bis zum 15. Mai 2003 eine Prozessvollmacht des Klägers vorzulegen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2003, welches beim FG am 16. Mai 2003 eingegangen ist, erhob der Prozessvertreter namens des Klägers dagegen Beschwerde, weil die Anforderung einer Prozessvollmacht rechtswidrig und unverhältnismäßig sei. Er sei bereits im Vorverfahren mandatiert gewesen und in den Steuerakten des FA befindet sich zudem schon eine Vollmacht.

Der Berichterstatter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft und durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu diesen prozessleitenden Verfügungen gehört auch die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 1986 VIII B 105/85, BFH/NV 1988, 570; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 128 FGO, Rz. 50).

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