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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2001
Aktenzeichen: III B 78/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Da das angefochtene Urteil am 18. Mai 2000 verkündet wurde, richtet sich nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) die Zulässigkeit der Beschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch eine Steuerberatungsgesellschaft/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft können Revision und Beschwerde nicht wirksam eingelegt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 27. Juni 1996 V B 34/96, BFH/NV 1997, 56). Diese Regelung ist auch für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebend (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109).

Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingelegt worden. Dies ergibt sich aus dem Briefkopf und dem Betreff der Beschwerdeschrift, in denen jeweils die Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft angegeben wird, sowie der "wir"-Form im Rahmen des gestellten Antrages. Eine andere Auslegung ist auch nicht etwa deshalb möglich, weil das Schreiben die Unterschrift des Rechtsanwalts X trägt. Denn dieser ist Geschäftsführer der GmbH und in dieser Eigenschaft auch tätig geworden, was aus dem beigefügten Zusatz "Geschäftsführer" ersichtlich ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung abgesehen.



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