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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: III B 83/98
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG 1991, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
InvZulG 1991 § 3 Satz 1 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

Das Finanzgericht (FG) hat seine klageabweisende Entscheidung durch weitgehende Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) damit begründet, die Investition, für die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 für das Streitjahr 1991 beantragte, sei nicht, wie nach § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 gefordert, vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen gewesen. Der von der Klägerin im Rahmen der Errichtung eines Tank- und Rastcenters mit Autohof vorgenommene Einbau von Tanks in das Erdreich sei nicht als Fertigstellung im Sinne der Herstellung der Betriebsbereitschaft anzuerkennen. Denn zum einen seien die Tanks erst mit der Fertigstellung der gesamten Tankanlage im Laufe des Jahres 1995 nutzbar gewesen. Zum anderen habe der betriebsgemäßen Nutzung auch das Fehlen der dafür erforderlichen und ebenfalls erst im Jahre 1995 erteilten TÜV-Abnahmen und -Bescheinigungen entgegengestanden. Außerdem hätten von den Tanks im Jahre 1994 noch keine Umsatz- und Beschäftigungsimpulse für den Betrieb der Klägerin ausgehen können.

Das FG hat sonach die entscheidende Voraussetzung, den Abschluß der Investition vor dem 1. Januar 1995, nicht lediglich wegen der noch nicht gegebenen Fertigstellung der Gesamtanlage und des Fehlens von Umsatz- und Beschäftigungsimpulsen abgelehnt, sondern dieses Erfordernis auch deshalb nicht als gegeben angesehen, weil innerhalb der Frist für den Abschluß begünstigter Investitionen die für den Betrieb erforderlichen behördlichen Abnahmen und Bescheinigungen noch ausstanden. Hat das FG aber --wie hier-- seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, jeweils für sich tragende Gründe gestützt, setzt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde voraus, daß der Beschwerdeführer für jeden der Gründe einen Zulassungsgrund schlüssig darlegt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Dezember 1997 VIII B 38/97, BFH/NV 1998, 613). Daran fehlt es im Streitfall.

Mit ihrer Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wirft die Klägerin in erster Linie die Fragen auf, ob für die Fertigstellung eines innerhalb einer Anlage genutzten Wirtschaftsguts auf das einzelne Wirtschaftsgut oder auf die Fertigstellung der Anlage insgesamt abzustellen sei und wie Beschäftigungsimpulse bei Baumaßnahmen aussehen müßten. Unabhängig davon, ob diese Ausführungen der Klägerin den Darlegungserfordernissen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen, setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend konkret mit dem weiteren tragenden Gesichtspunkt des FG-Urteils auseinander, daß es an einem fristgerechten Investitionsabschluß auch deshalb fehle, weil die für die Inbetriebnahme der Tanks erforderlichen behördlichen Abnahmen und Bescheinigungen vor Fristablauf nicht vorlagen. Der Hinweis der Klägerin auf das ihrer Meinung nach unrichtige Urteil des Senats vom 25. September 1996 III R 112/95 (BFHE 182, 226, BStBl II 1998, 70) reicht dafür nicht aus. Mit der unsubstantiierten Äußerung, eine Rechtsprechung sei unzutreffend, wird ebensowenig wie mit der bloßen Behauptung, einer Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse dargetan (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61).

Soweit die Klägerin die Verletzung von Verfahrensrecht mit der Begründung geltend macht, hinsichtlich der Tanks seien mehrere Prüfungen zu unterscheiden, eine Prüfung habe bereits 1991 stattgefunden, womit sich das FG indes nicht auseinandergesetzt habe, genügt die Beschwerde nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Wird der Einwand der Klägerin als Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das FG aufgefaßt, fehlt es an der Darlegung, inwiefern eine weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluß vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777). Versteht man die Rüge der Klägerin dahingehend, das FG habe ihr Vorbringen hinsichtlich einer Prüfung der Tanks im Oktober 1991 nicht beachtet und ihr deswegen nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, mangelt es ebenfalls an dem Vortrag, daß das Urteil des FG bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte anders ausfallen können (BFH-Beschluß vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.

Ende der Entscheidung

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