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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: III B 85/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 132
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird nach § 132 FGO zurückgewiesen.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage. Dazu ist erforderlich, dass sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzt. Es ist zu begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2006 VIII B 191/05, BFH/NV 2006, 1658). Ist über die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden worden, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird, z.B. weil gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Klärungsbedürftigkeit lediglich behauptet. Sie haben keine unterschiedlichen Auffassungen im Schrifttum oder in Äußerungen der Verwaltung zu der Problematik der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden am eigenen Wohnhaus aufgezeigt. Im Grunde wenden sie sich gegen die Gesetzesauslegung des Finanzgerichts (FG) und damit gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargetan (Beschluss des Senats vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810).

2. Auch soweit die Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO geltend machen, genügen ihre Ausführungen nicht den Darlegungserfordernissen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO kann vorliegen, wenn das Urteil des FG an einem derart schwerwiegenden Fehler leidet, dass es willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166). Dafür bietet die Beschwerde, mit der lediglich eine unzutreffende Gesetzesauslegung durch das FG geltend gemacht wird, keine Anhaltspunkte noch sind solche sonst ersichtlich.

Ferner kann die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebieten, wenn das Urteil des FG in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichung muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den mutmaßlichen Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschluss vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285). Dementsprechende Angaben enthält die Beschwerdebegründung nicht.

3. Die Kläger berufen sich auch zu Unrecht auf einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen unterlassener Sachaufklärung. Dieser Verfahrensmangel ist nur dann gegeben, wenn sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 6. Juli 2006 IX B 23/06, BFH/NV 2006, 1871).

Die Kläger meinen, das FG hätte nicht von der Üblichkeit einer Elementarschutzversicherung im Allgemeinen ausgehen dürfen, sondern hätte prüfen müssen, ob auch in ihrem, der Kläger, Fall, d.h. bei einem in ihrer Wohngegend belegenen Wohnhaus, eine solche Versicherung allgemein üblich sei. Dabei verkennen die Kläger, dass das FG konkret darauf abgestellt hat, dass der Wohnort der Kläger unmittelbar an der Donau liegt. Die Entscheidung des FG beruht darauf, dass in einem solchen Fall ein entsprechender Versicherungsschutz geboten ist. Ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG war daher eine weitere Sachaufklärung nicht angezeigt.

Ende der Entscheidung

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