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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: III B 86/03
Rechtsgebiete: FGO, StBerG, BRAO
Vorschriften:
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 62a Abs. 2 | |
StBerG § 3 Nr. 1 | |
StBerG § 3 Nr. 3 | |
BRAO § 59c | |
BRAO § 59d | |
BRAO § 59e | |
BRAO § 59f | |
BRAO § 59g | |
BRAO § 59h | |
BRAO § 59i | |
BRAO § 59j | |
BRAO § 59k | |
BRAO § 59l | |
BRAO § 59m |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht von einer zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden.
Zur Vertretung vor dem BFH berechtigt sind nach § 62a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), wenn sie durch Personen tätig werden, die --wie z.B. Rechtsanwälte-- gemäß § 3 Nr. 1 StBerG i.V.m. § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 I B 168/03, BFH/NV 2004, 224, m.w.N.).
Voraussetzung ist jedoch, dass die AG nach deutschem Recht zugelassen worden ist und die Zulassung im Zeitpunkt der Prozesshandlung gegeben ist. Diese Zulassung ist der Z-AG, die im Streitfall die Beschwerde durch die als Vorstand auftretende Rechtsanwältin Y eingelegt hat, nicht erteilt worden.
Auf die früher der "Y-Rechtsanwalts-GmbH" erteilte Zulassung kann sich die Z-AG --unabhängig vom Widerruf dieser Zulassung und unbeschadet der Wirksamkeit des Formwechsels von der Y-Rechtsanwalts-GmbH auf die Z-AG-- nicht berufen. Da diese öffentlich-rechtliche Genehmigung nach Maßgabe der §§ 59c bis 59m der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) von personenbezogenen Voraussetzungen abhängig ist und von der zuständigen Kammer nach Maßgabe des § 59h BRAO widerrufen werden kann, geht die Zulassung bei einem Formwechsel nicht automatisch auf den in neuer Rechtsform auftretenden Rechtsträger über, sondern muss neu erteilt werden (BFH-Beschluss vom 3. Juni 2004 IX B 71/04, juris, unter Hinweis auf Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwG Rz. 249, 252, 254, § 202 UmwG Rz. 107; Feuerich-Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 1999, § 59h Rz. 19, 20).
Ende der Entscheidung
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