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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: III B 88/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 33
FGO § 11 Abs. 2
FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel, das finanzgerichtliche Urteil sei wegen der Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung nicht ausreichend begründet (§ 96 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 2 Nrn. 4 und 5, § 119 Nr. 6 FGO), liegt nicht vor.

Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein Urteil die Entscheidungsgründe enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fehlen sie nicht nur dann, wenn die Entscheidung überhaupt nicht begründet ist, sondern auch, wenn das Finanzgericht (FG) bei der Begründung seines Urteils einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (BFH-Urteil vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626).

Das Gericht kann jedoch nach § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Diese Vorschrift dient der Entlastung des FG bei der Urteilsbegründung, wenn deren Zweck ohne Nachteil für den Rechtsschutz des Bürgers auch durch Bezugnahme auf bereits vorliegende Verwaltungsentscheidungen erreicht werden kann. Allerdings gebietet der Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO), dass das Gericht zum einen auf dessen wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren eingeht und zum anderen, dass der Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung selbst eine ausreichende Begründung zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, enthält.

Entgegen der Auffassung der Kläger war die Bezugnahme des FG auf die Begründung der Einspruchsentscheidung ohne weitere Darstellung der Entscheidungsgründe rechtmäßig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) begründet in der Einspruchsentscheidung mit mehreren Argumenten seine Auffassung, dass die Aufwendungen zur Beseitigung des Rohrbruchs nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen seien. So hätten die Kläger ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt und seien demzufolge beweisfällig geblieben, weil sie ihnen schriftsätzlich gestellte Fragen nicht hinreichend beantwortet und Nachweise nicht vorgelegt hätten. Nach Aktenlage fehle es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, weil die Kläger es unterlassen hätten, Ersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Weiter stehe die Außergewöhnlichkeit in Frage, weil nicht zu ermitteln sei, wodurch der Rohrbruch entstanden sei. Schließlich mangele es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen auch deshalb, weil der Rohrbruch nicht ohne eigenes Verschulden der Kläger eingetreten sei. Nachdem sie nach eigenem Vorbringen beginnende Schäden am Abwassersystem schon fünf Jahre zuvor bemerkt hätten, hätten sie durch eine frühzeitige Abhilfe den Rohrbruch bzw. den hierdurch entstandenen Schaden vermeiden können.

Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, welche weiteren --in diesen Ausführungen nicht berücksichtigten-- entscheidungserheblichen Angriffs- und Verteidigungsmittel die Kläger im Einspruchs- oder Klageverfahren vorgebracht hätten. In der Klagebegründung und den weiteren Schriftsätzen setzen sich die Kläger lediglich mit der Argumentation des FA auseinander und stellen dieser ihre eigene Bewertung gegenüber. So meinen sie, es komme für die Frage der Zwangsläufigkeit nicht auf die Ursache des Rohrbruchs an. Auch sei unschädlich, dass keine Ersatzansprüche gegen Dritte geltend gemacht worden seien, da keine solchen existierten. Ihre Mitwirkungspflicht hätten sie nicht verletzt, da es des Fragenkataloges nicht bedurft hätte. Anlässlich der Rücksprache des Klägers an Amtsstelle hätten noch offene Fragen beantwortet werden können. Schließlich treffe auch die Vermutung des FA, die Schadensbeseitigungskosten seien durch Baumängel verursacht worden, nicht zu.

Da diese Ausführungen keine neuen Gesichtspunkte enthalten, die nicht bereits in der Einspruchsentscheidung behandelt worden sind, brauchte sich das FG mit diesen Aspekten nicht auseinander zu setzen.

2. Soweit die Kläger ihre Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO stützen, haben sie nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH über die Notwendigkeit einer weiteren Urteilsbegründung erforderlich sei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass divergierende Rechtsauffassungen zum Umfang der Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidung i.S. des § 105 Abs. 5 FGO bestehen.

Zwar hat der VII. Senat des BFH (Urteil vom 7. November 2000 VII R 24/00, BFH/NV 2001, 909, unter Bezugnahme auf Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 105 FGO Rz. 51) ausgeführt, § 105 Abs. 5 FGO erlaube dem FG nicht, die eigene Begründung vollständig durch eine Bezugnahme auf die Begründung der Einspruchsentscheidung zu ersetzen; zulässig sei vielmehr nur ein Absehen von einer "weiteren" Darstellung der Entscheidungsgründe. Sofern der VII. Senat damit auch für den Fall, dass die Verwaltungsentscheidung Ausführungen zu allen entscheidungserheblichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthält, eine über die Feststellung, dass das Gericht der Verwaltungsentscheidung folgt, hinausgehende Urteilsbegründung für erforderlich halten sollte, könnte der Senat dem nicht folgen. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass die Befugnis zur Bezugnahme auf Verwaltungsentscheidungen danach zu bestimmen ist, ob die vom Gericht bestätigten (schriftlichen) Ausführungen der Verwaltung eine aussagekräftige --d.h. umfassende und insbesondere nachvollziehbare-- Begründung enthalten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Februar 1996 IV R 41/95, BFH/NV 1996, 623; vom 20. Juni 2001 I R 80/00, BFH/NV 2001, 1583; vom 25. April 2003 VIII B 266/02, BFH/NV 2003, 1335).

Eine die Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 2 FGO erfordernde Divergenz ergibt sich daraus nicht. Die genannten Ausführungen des VII. Senats waren nicht entscheidungserheblich, weil die Vorentscheidung schon aus anderen Gründen aufzuheben war. Abgesehen davon, dass sie nicht einmal die nach § 105 Abs. 5 FGO notwendige Feststellung enthielt, dass das Gericht der Einspruchsentscheidung folge, hatte das FG neue klägerische Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegen die Einspruchsentscheidung mit Stillschweigen übergangen.

3. Mit dem Vorbringen, das FG hätte sich insoweit nicht auf die Einspruchsentscheidung beziehen dürfen, als das FA zu Unrecht von bestehenden, aber nicht realisierten Ersatzansprüchen, von der Vorhersehbarkeit des Schadenseintrittes und von reinen Hypothesen bezüglich der Schadensursache ausgegangen sei, wenden sich die Kläger gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision nur rechtfertigen, wenn es sich um schwerwiegende Fehler handelt, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2001 XI B 43/01, BFH/NV 2002, 191). Dafür tragen die Kläger nichts vor. Abgesehen davon ist die Einspruchsentscheidung und damit das Urteil auf mehrere Gründe gestützt. Deshalb kann offen bleiben, ob jeder einzelne Grund die Entscheidung trägt. Jedenfalls ist die Feststellung, die Kläger hätten die Zwangsläufigkeit des Schadenseintritts nicht nachgewiesen, ein mögliches, der revisionsrechtlichen Korrektur entzogenes Ergebnis der Beweiswürdigung im Einzelfall.

4. Die Rüge, das FG hätte nach § 76 FGO den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen und die Kläger auf etwaige Unklarheiten und die Notwendigkeit ergänzenden Sachvortrags vor Erlass des Urteils hinweisen müssen, enthält keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Mangelnde Sachaufklärung wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ausgeführt wird, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Beweisantrag hätte aufklären oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 157/00, BFH/NV 2001, 926, m.w.N.). Daran fehlt es. Im Übrigen haben die Kläger selbst schon im finanzgerichtlichen Verfahren erklärt, sie könnten nicht mehr vortragen.

5. Soweit die Kläger sinngemäß eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) begehren wegen Divergenz des FG-Urteils zu den BFH-Urteilen vom 27. September 1956 IV 613/55 U (BFHE 64, 40, BStBl III 1957, 16), vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) und vom 26. April 1991 III R 69/87 (BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755) sowie von dem Urteil des FG Bremen vom 15. Dezember 1977 I 83/76 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1978, 172), entspricht die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Kläger hätten vortragen müssen, welchen tragenden abstrakten Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (z.B. BFH-Beschluss vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205). Das ist nicht geschehen. Es ist auch nicht ersichtlich, worin eine Divergenz zu diesen Entscheidungen, in denen eine zur Zwangsläufigkeit der Aufwendungen führende Schadensursache (Sturm, Brand und Wassereinbruch) jeweils festgestellt war, liegen sollte, wenn im vorliegenden Fall FA und FG die Schadensursache als nicht erwiesen ansahen und die Zwangsläufigkeit deshalb nicht feststellen konnten.

6. Schließlich legen die Kläger mit der bloßen Behauptung, die Frage, ob der Wasserrohrbruch eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG darstelle, sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch die Notwendigkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO dar. Es fehlt bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Die Kläger haben sich insbesondere nicht mit dem in der Einspruchsentscheidung zitierten Urteil des BFH in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 zum Wasserschaden bei Gebäuden auseinander gesetzt und dargelegt, welche im vorliegenden Rechtsstreit klärbare Rechtsfrage nach dieser Entscheidung noch offen ist.

Ende der Entscheidung

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