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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: III B 88/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 129
FGO § 56
FGO § 129 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), ihr für ihr Wiederaufnahmeverfahren wegen Einkommensteuer 1990 und 1991 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmebegehrens als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde am 9. Oktober 1999 zugestellt.

Dagegen hat Herr H im Namen der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abhalf.

Aufgrund einer Nachfrage der Geschäftsstelle des erkennenden Senats ergab sich, dass Herr H nicht zum vertretungsberechtigten Personenkreis des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gehört. Dazu hat dann später der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. November 1999, beim Bundesfinanzhof (BFH) am selben Tage eingegangen, vorgetragen: Der Antragstellerin sei es ersichtlich darum gegangen, Kosten zu sparen. Nur deshalb habe sie auf die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters verzichtet.

Die Antragstellerin würde --ohne sachlichen Grund-- bestraft, wenn ihr die PKH verweigert würde. Hinzu komme, dass das FG der Beschwerde gegen seinen Beschluss hätte abhelfen können, so dass zumindest die Einlegung der Beschwerde noch nicht zum Verfahren beim BFH gehören sollte. Im Übrigen enthält der Schriftsatz auch Ausführungen zur materiellen Rechtslage.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie wurde (schon) nicht von einer nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähigen Person eingelegt. Herr H gehört unstreitig nicht zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis.

Diesen Mangel konnte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte mit seinem Schriftsatz vom 29. November 1999 nicht mehr beheben. Als dieser (am selben Tage) beim BFH einging, war die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 129 der Finanzgerichtsordnung (FGO) längst abgelaufen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wurde nicht beantragt. Sie kommt aber --schon wegen der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss-- auch von Gerichts wegen nicht in Betracht. In der Rechtsmittelbelehrung ist unmissverständlich --durch Unterstreichung noch besonders hervorgehoben-- darauf hingewiesen, dass der Vertretungszwang (nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG) "auch für die Einlegung der Beschwerde" gilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese beim FG oder beim BFH (s. insoweit § 129 Abs. 2 FGO) erhoben wird.

Dem Schreiben vom 29. November 1999 kann schließlich auch kein (erfolgreicher) Antrag auf Gewährung von PKH für das vorliegende Beschwerdeverfahren selbst entnommen werden. Es fehlt bereits an der nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung mit einzureichenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 XI S 9/97, BFH/NV 1998, 79).

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