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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2000
Aktenzeichen: III B 90/00
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 33
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde legt die Voraussetzung für die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zugelassenen Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, dass eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen und dargelegt wird, weshalb von ihrer Beantwortung die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873, ständige Rechtsprechung).

2. An der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es hier.

a) Die Beschwerde geht zu Unrecht davon aus, das Finanzgericht (FG) habe die Anerkennung von Aufwendungen für den Kuraufenthalt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Abano im Streitjahr 1995 deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt, weil sie kein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis eingereicht hätten. Nachdem die Finanzverwaltung jedoch über ein Jahrzehnt ohne derartige Nachweise die Kuraufwendungen aufgrund des Gesundheitszustandes der Kläger unbeanstandet anerkannt habe, hätte sie entsprechend den hier eingreifenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben die Kläger rechtzeitig vorher auf eine gewandelte Verwaltungspraxis hinweisen müssen.

Indes hat das FG (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils) ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob der Nachweis der Notwendigkeit der 20-tägigen Kuraufenthalte in Italien im Streitjahr 1995 wegen des nicht vor Antritt der Kur ausgestellten Attestes nicht erbracht worden sei. Zur Überzeugung des Senats stehe nämlich fest, dass entgegen den in ständiger Rechtsprechung des BFH aufgestellten Anforderungen keine ausreichende Überwachung der Durchführung der Kur und ihrer Wirkungen stattgefunden habe.

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ist ersichtlich nicht für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich gewesen. Die Kläger haben andererseits bezüglich der die Entscheidung tragenden Begründung keinen Zulassungsgrund geltend gemacht.

b) Die Beschwerde hat im Übrigen auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage schon deshalb nicht hinreichend dargetan, weil sie im Kern lediglich die nach Meinung der Kläger unrichtige Anwendung der hierzu entwickelten Grundsätze auf den konkreten Streitfall behaupten, nicht hingegen in der gebotenen Weise einen generellen neuen weiteren Klärungsbedarf unter Auseinandersetzung mit der vorhandenen, vom FG ebenfalls zitierten umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Zitate auf S. 13 des angefochtenen Urteils) und auch des umfangreichen Schrifttums substantiiert dargetan haben (vgl. allgemein zu den Darlegungsanforderungen BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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