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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.1999
Aktenzeichen: III B 90/97
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Im Streitfall kommt das Vorliegen einer sog. mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als Betriebsgesellschaft und der Grundstücksgesellschaft X-GbR als Besitzgesellschaft in Betracht. Die Besonderheit der Streitsache liegt darin, daß für die Klägerin und für die Grundstücksgesellschaft (getrennte) Anträge auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 für das Streitjahr 1992 jeweils hinsichtlich von der Klägerin bzw. von der Grundstücksgesellschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter gestellt worden waren. Nach der Versagung der Investitionszulage gegenüber der Grundstücksgesellschaft machte die Klägerin in einem --nach Ablauf der Antragsfrist eingereichten-- Ergänzungsantrag erfolglos die Gewährung einer Investitionszulage auch für von der Grundstücksgesellschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter geltend.

Nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften durch das Urteil des BFH vom 23. April 1996 VIII R 13/95 (BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325) geht die Finanzverwaltung davon aus, für die der Betriebspersonengesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter sei nicht mehr die Betriebspersonengesellschaft, sondern die Besitzpersonengesellschaft anspruchsberechtigt hinsichtlich der Investitionszulage (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 28. April 1998, BStBl I 1998, 583, Amtliches Einkommensteuerhandbuch 1998, Anhang 24 II, unter Nr. 2 Buchst. f). Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1999 beginnen, bleibe aber aus Vertrauensschutzgründen weiterhin die Betriebspersonengesellschaft antragsberechtigt (BMF-Schreiben, a.a.O., unter Nr. 4). Der Streitfall wirft die Rechtsfrage auf, ob unter diesen Umständen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) im Rahmen der Festsetzung der Investitionszulage gegenüber der Klägerin gehalten war, die mit dem Ergänzungsantrag geltend gemachten weiteren Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.

Ende der Entscheidung

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