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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: III B 92/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Ist die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf mehrere, sie jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, so ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nur dann ausreichend dargelegt, wenn hinsichtlich aller Begründungen Rechtsfragen bezeichnet werden, deren Klärung im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts liegt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. Beschluss vom 30. Januar 2001 VII B 140/00, BFH/NV 2001, 930, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Das FG hat die Klage deshalb abgewiesen, weil Aufwendungen zur Schadensbeseitigung an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus nur bei Beeinträchtigungen des lebensnotwendigen privaten Wohnens geltend gemacht werden könnten. Der Keller eines Wohnhauses rechne hierzu nicht. Ferner sei es weder außergewöhnlich, dass eine Drainage nach 20-jährigem Betrieb verstopfen könne und daher Feuchtigkeit in den Kellerwänden auftrete noch seien die Schäden zwangsläufig angefallen, da sie sich hätten vermeiden lassen, wenn bereits bei Errichtung des Hauses Revisionsschächte eingebaut worden wären; dann hätte sich nämlich das Problem durch eine Spülung der Drainage beseitigen lassen.

Die Kläger machen dagegen geltend, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Keller eines selbstgenutzten Wohnhauses zum lebensnotwendigen privaten Wohnen zu rechnen sei, so dass Kosten zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden hieran als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden könnten. Hiervon sei auszugehen, denn bei Wasserschäden sei er immer derjenige Teil eines Gebäudes, der als erstes betroffen sei. Dies liege in der Natur der Sache, da der Keller eine unmittelbare Verbindung zum Erdreich habe. Es sei erforderlich, nach Entdeckung von Feuchtigkeitsschäden sofort Gegenmaßnahmen zu ergreifen, damit ein nicht noch höherer Schaden entstehe.

Ob die Kläger damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestellt haben, kann dahingestellt bleiben. Denn sie haben hinsichtlich der weiteren, die Klageabweisung selbständig tragenden Begründung, es handle sich weder um außergewöhnliche noch um zwangsläufige Aufwendungen, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

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