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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.05.2004
Aktenzeichen: III B 93/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
EStG § 33b Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2.Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in § 115 Abs. 2 Nr. 2 2.Alternative FGO umfasst sowohl die Fälle der Divergenz als auch offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht.

a) Wird mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Gerichts geltend gemacht, so sind tragende abstrakte Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der genannten Divergenzentscheidungen herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2003 III B 143/02, BFH/NV 2003, 1403).

Hingegen reicht es nicht aus, eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des FG geltend zu machen (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495).

Das FG hat die Maßstäbe des BFH für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen (vgl. BFH-Urteile vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958, und vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558) dem angefochtenen Urteil ausdrücklich zugrunde gelegt, jedoch aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände, wie sie insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme vom FG festgestellt worden sind, die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat insoweit keinen vom FG angeblich abweichend von den genannten Divergenzentscheidungen des BFH entwickelten abstrakten tragenden Rechtssatz gegenübergestellt. Vielmehr hat er lediglich seine zu einem für ihn günstigen Ergebnis führende eigene Gesamtwürdigung vorgetragen.

b) Wird eine unrichtige Würdigung des Sachverhalts oder eine unzutreffende Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Streitfall gerügt, so stellt dies allenfalls einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der nicht zur Zulassung der Revision führt, es sei denn, es handele sich um offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445).

Für einen derartigen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler hat der Kläger indes nichts vorgetragen.

2. Bezüglich des Pflege-Pauschbetrages nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes fehlen jegliche Ausführungen zu dem geltend gemachten Zulassungsgrund.

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