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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2004
Aktenzeichen: III B 95/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 56
FGO § 47 Abs. 1
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 60 Abs. 1
FGO § 60 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dargetan.

Das Finanzgericht (FG) hat den Kläger mit Schreiben vom 19. März 2004, ausgehend von der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 1998 vom 3. November 2003 an den Kläger, auf die Versäumung der Klagefrist und die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, hingewiesen. Der Kläger hat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an ihn gleichwohl nicht widersprochen. Das FG hat deshalb ausgehend von der Feststellung einer wirksam bekannt gegebenen Einspruchsentscheidung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Fristberechnung die Klage wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 FGO als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger hat gegen diese Feststellung der wirksamen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung keine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben. Insbesondere handelt es sich bei der erstmals mit der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptung, die Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer nicht erhalten zu haben, um neuen, im Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 2 FGO unzulässigen Vortrag (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186, m.w.N.).

Soweit der Kläger die Nichtbeteiligung seiner Ehefrau am Klageverfahren als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist bereits nicht ausgeführt worden, was denn bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre; denn nur dann kann das Gericht prüfen, ob das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensverstoß beruhen kann (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 V B 252/02, BFH/NV 2003, 1285, 1286, m.w.N.). Überdies bedarf es im Falle einer Abweisung der Klage als unzulässig, unbeschadet der weiteren Frage, ob der andere Ehegatte bei Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheides durch einen Ehegatten überhaupt einfach oder notwendig zum Klageverfahren gemäß § 60 Abs. 1 oder Abs. 3 FGO beizuladen ist, auch keiner Beteiligung im Wege einer Beiladung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 186).



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