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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2009
Aktenzeichen: III B 96/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
I.
Im März 2007 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für die Kinder des ausländerrechtlich nur geduldeten Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrensfehlern nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen.
Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in ausreichender Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Soweit der Kläger rügt, in dem angefochtenen Urteil werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass ihm mit Bescheid vom 30. Mai 2005 keine erneute Belehrung hinsichtlich der Mitteilungspflicht über seine Arbeitsverhältnisse bzw. das Vorliegen von Lohnersatzleistungen gegeben worden sei, rügt er keinen Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG), sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, mit der die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann.
Gleiches gilt, soweit der Kläger vorträgt, aus der Anfrage des FG vom 5. November 2007 ergebe sich eine unzureichende Begründung des Rückforderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung, ohne dass aus der Gerichtsakte ersichtlich sei, wie dieser Mangel gegenüber dem FG behoben worden sei. Denn auch insoweit wendet sich der Kläger im Kern gegen die Rechtsansicht des FG, das nach Eingang des in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsatzes der Familienkasse vom 6. Dezember 2007 in seinem Urteil keinen Begründungsmangel der angegriffenen Bescheide angenommen hat.
Ende der Entscheidung
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