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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: III B 97/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 90a Abs. 2 | |
FGO § 132 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2005 abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen.
Nach § 90a Abs. 2 FGO können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen. Hat das FG in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Anders als nach der Gesetzesfassung vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist nach der Neufassung eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid nicht mehr statthaft (Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, m.w.N.). In der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Gerichtsbescheid wurde zutreffend auf die Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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