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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.05.2000
Aktenzeichen: III B 97/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 33a Abs. 4
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Divergenzrüge entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO erhoben ist, insbesondere, ob in der Beschwerdeschrift die divergierenden Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) einander so gegenüber gestellt wurden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741, m.w.N.). Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Mit seiner Beschwerde trägt das Finanzamt (FA) vor, das FG sei davon ausgegangen, dass es sich bei den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Unterhaltsleistungen um Jahresbeträge gehandelt habe. Es vertritt die Ansicht, dass diese Sichtweise des FG mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung unzulässig sei. Unbeschadet der Frage, ob hiermit bereits ein die Entscheidung des FG tragender abstrakter Rechtssatz entsprechend den gesetzlichen Darlegungsanforderungen herausgestellt worden ist, ist die als divergierend bezeichnete Rechtsfrage dem FG-Urteil so nicht zu entnehmen. Das FG ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Kürzung der Unterhaltsbeiträge nach § 33a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gerechtfertigt sei, da der Kläger seine Eltern auch bereits im Sommer 1992 mit Unterhaltsbeiträgen durch Barzahlung unterstützte und anzunehmen sei, dass in den Streitjahren eine gleichbleibende Unterstützung der Eltern erfolgte. Aus der Feststellung, dass der Kläger seinen Eltern eine "gleich- bleibende Unterstützung" habe zukommen lassen, kann der als vorgeblich divergierend gerügte Rechtssatz, wonach es sich bei den Unterhaltsleistungen des Klägers "um Jahresbeträge" gehandelt habe, nicht hergeleitet werden. Das FG hat mit seinen sachverhaltsbezogenen Ausführungen auch nicht verdeckt einen dahingehenden abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Ein solcher lässt sich auch nicht aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen. Soweit das FG mit seinen Ausführungen eine Würdigung des Sachverhalts vorgenommen hat, ist es für das Vorhandensein einer Abweichung ohne Bedeutung, ob die Sachverhaltswürdigung als zwingend oder sachlich zutreffend angesehen werden kann (Senatsentscheidung in BFH/NV 1999, 741, m.w.N.).

Auch die behauptete Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Senatsentscheidung vom 4. August 1994 III R 22/93 (BFHE 175, 532, BStBl II 1995, 114) ist nicht gegeben. Das FG ist in seiner Entscheidung aufgrund der im Verfahren getroffenen Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den in Rede stehenden Unterhaltsbeitrag an seine Eltern tatsächlich geleistet hat. Die darin liegende Sachverhaltswürdigung durch das FG kann nicht mit der Divergenzrüge angegriffen werden; denn das FG stellt keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz auf, wenn sich das Ergebnis der Entscheidung allein aufgrund der Tatsachenwürdigung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt (Senatsentscheidung in BFH/NV 1999, 741).

Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet, als das FA die Abweichung des FG-Urteils von dem BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 266/80 (BFHE 136, 97, BStBl II 1998, 772) rügt. Denn der BFH hat in der genannten Divergenzentscheidung den behaupteten Rechtssatz, wonach bei der Übergabe von Unterstützungsleistungen an im Ausland lebende Angehörige anlässlich eines Heimaturlaubs des Steuerpflichtigen in jedem Falle neben einer Empfangsbescheinigung mit Unterschriftsbeglaubigung durch den Gemeindevorsteher auch die Vorlage einer Ablichtung des Reisepasses mit Eintragungen der Daten von Ein- und Ausreise verlangt werde, nicht aufgestellt. Der BFH hat insoweit lediglich ausgeführt, mit Blick auf die Feststellungslast des Steuerpflichtigen könne es nicht beanstandet werden, wenn der Nachweis von Unterhaltsleistungen eines türkischen Gastarbeiters, der Gelder an seine in der Türkei lebenden Angehörigen während des Heimaturlaubs übergeben habe, durch Vorlage von Empfangsbestätigungen der Angehörigen mit Unterschriftsbeglaubigung seitens des Gemeindevorstehers, Einreichung einer Ablichtung des Reisepasses mit Eintragung der Daten von Ein- und Ausreise sowie durch Beifügung eines Beleges einer türkischen Bank über den Kauf entsprechender ausländischer Geldbeträge geführt werde. Das FG hat in diesem Zusammenhang keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der zu einem abstrakten Rechtssatz in der genannten Divergenzentscheidung im Widerspruch stände.

2. Die Beschwerde kann auch nicht aus anderen Gründen Erfolg haben. Insbesondere legt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dar. Das FA behauptet insoweit nur, das FG habe auf einen entsprechenden Hinweis nicht auf die Vorlage der Reisedokumente der Kläger verzichten dürfen. Dies stellt indes keine schlüssige Verfahrensrüge dar.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



Ende der Entscheidung

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