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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: III B 99/03
Rechtsgebiete: AO 177, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 173 Abs. 1
FGO § 44 Abs. 1
FGO § 53 Abs. 2
FGO § 76
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 189
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat sieht von der Darstellung des Sachverhalts ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Hierfür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Fall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist und die aufgeworfene Rechtsfrage auch in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.

Der Kläger hält eine Reihe von Fragen für grundsätzlich bedeutend, die die Berechtigung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zum Erlass eines Schätzungsbescheides betreffend die gesonderte Gewinnfeststellung sowie den Anspruch des Steuerpflichtigen auf nachträgliche erklärungsgemäße Änderung des Feststellungsbescheides betreffen. Es fehlt aber die Darlegung, dass und inwiefern die fehlerhafte Beurteilung dieser Fragen für die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) entscheidungserheblich gewesen ist.

Das FG hat die Klage mit drei alternativen Begründungen abgewiesen:

Sofern der Kläger eine Verpflichtungsklage habe erheben wollen, sei die Klage unzulässig. Es fehle an dem nach § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen Vorverfahren.

Sofern in dem Einreichen der Feststellungserklärung ein Antrag auf Änderung des Schätzungsbescheides liegen sollte, sei die ausdrücklich als Untätigkeitsklage bezeichnete Klage ebenfalls unzulässig. Das FA habe das Änderungsbegehren abgelehnt. Dagegen habe der Kläger binnen Jahresfrist (§ 356 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) keinen Einspruch eingelegt.

Sofern das Einreichen der Feststellungserklärung als Einspruch gemeint sein sollte, sei die Untätigkeitsklage unbegründet. Als der Kläger die Feststellungserklärung eingereicht habe, sei die Einspruchsfrist bereits abgelaufen gewesen. Dass dem FA bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Einspruch zugegangen sei, habe der Kläger, der insoweit die objektive Beweislast trage, nicht nachgewiesen.

Mit den diesen Ausführungen zu Grunde liegenden Feststellungen des FG, dass der Schätzungsbescheid bestandskräftig geworden und ein Antrag auf nachträgliche Änderung nach § 173 Abs. 1 AO 1977 vom FA bestandskräftig abgelehnt worden ist, hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt.

Abgesehen davon sind die aufgeworfenen Fragen --unabhängig davon, ob sie den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Übrigen genügen-- in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht klärungsfähig, weil die Klage wegen der Rechtskraft der Entscheidung des FG vom 14. März 2001 4 K 438/95 (Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 4. Dezember 2001 III B 68/01, Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2002 2 BvR 1632/02; § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO) unzulässig ist (vgl. von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., vor § 33 Rdnr. 5, § 110 Rdnr. 5 und 6; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 110 FGO Rdnr. 32 ff., 35, m.w.N.). Denn der Kläger verfolgt mit der erneuten Klage dasselbe Klagebegehren wie mit der Untätigkeitsklage vom 11. September 1995. Jene Klage hatte das FG als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Schätzungsbescheid eingelegt und auch das Anfordern der Vordrucke für die Feststellungserklärung das Rechtsbehelfsverfahren nicht eingeleitet habe. Mit der weiteren Klage will der Kläger weiterhin erreichen, dass das FA den Schätzungsbescheid aufhebt und den Gewinn gemäß der Erklärung vom 9. August 1994 feststellt. Dem Kläger geht es nicht um die Verpflichtung des FA auf Änderung des bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheides 1993. Vielmehr ist das Klagebegehren wieder darauf gerichtet, das aus Sicht des Klägers noch offene Feststellungsverfahren erklärungsgemäß durchzuführen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Formulierung des Klageantrags (die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung für das Jahr 1993 ... zu bescheiden), sondern vor allem aus der der Klagerhebung vorangehenden Aufforderung des Klägers an das FA vom 29. Oktober 2002, den Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1993 zu bescheiden.

2. Der Kläger hat die behaupteten Verfahrensmängel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Der Kläger rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, weil er nie eine Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten habe. In dem Briefumschlag, der ihn auf Umwegen erreicht habe, seien nur die Ladungen betreffend Gewinnfeststellung 1994 und 1995 enthalten gewesen.

Weiter rügt er, dass das FG dem Ermittlungsgrundsatz des § 76 FGO nicht nachgekommen sei und unzureichend Beweis erhoben habe.

Wegen dieser Verfahrensfehler sei --sinngemäß-- nicht aufgeklärt worden, ob das FA überhaupt einen Schätzungsbescheid habe erlassen dürfen und ob es berechtigt gewesen sei, nach Vorliegen der Feststellungserklärung die Änderung abzulehnen. Auch wäre das FG zu der Ansicht gelangt, dass gegen den Feststellungsbescheid fristgerecht am 30. Juni 1994 Einspruch eingelegt worden sei. Denn dies habe der Kläger durch Vorlage der Kopie seines Einspruchsschreibens nachgewiesen.

b) Der Kläger hat die Verfahrensrüge, zur mündlichen Verhandlung im Verfahren wegen Gewinnfeststellung 1993 nicht geladen worden zu sein, nicht schlüssig erhoben. Unabhängig davon, ob der Brief mit den Terminsladungen an die richtige Adresse des Klägers gerichtet war, hatte er den Kläger nach seinen eigenen Angaben "Tage später" erreicht. Gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 189 der Zivilprozessordnung ist damit ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt. Nach der vom Vorsitzenden des 8. Senats des FG unterzeichneten Ladungsverfügung vom 10. April 2003 sollte in den Gewinnfeststellungsverfahren 1993, 1994 und 1995 gemeinsam zum Termin am 15. Mai 2003 geladen werden. Dementsprechend sind die Ladungen ausweislich der in den Akten befindlichen Lesekopien gefertigt worden. Die Postzustellungsurkunde, die die Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten am 15. April 2003 beurkundet, enthält im Kopf die Aktenzeichen aller drei Verfahren und die Kennzeichnung "Ladung zum Termin am 15.5.2003". Für die Behauptung, der Umschlag habe keine Ladung betreffend Gewinnfeststellung 1993 enthalten, gibt der Kläger zwar an, dass Zeugenbeweis angetreten werden könne. Er schildert aber weder einen Sachverhalt, der seine Behauptung nachvollziehbar macht, noch benennt er den Zeugen und die von diesem zu bezeugenden Umstände. Damit ist den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht genügt.

c) Eine schlüssige Aufklärungsrüge (vgl. § 76 Abs. 1 FGO) hat der Kläger nicht erhoben. Dazu hätte er, ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG, dartun müssen, dass die nicht berücksichtigten Tatsachen auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich gewesen wären (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 III B 41/02, BFH/NV 2002, 1337). Wie bereits oben dargestellt, hat das FG die Abweisung der Klage gerade darauf gestützt, dass der Kläger gegen den Schätzungsbescheid keinen Einspruch eingelegt und die Ablehnung der Änderung des Bescheides nach Abgabe der Feststellungserklärung nicht angefochten hat. Die vom Kläger als aufklärungsbedürftig genannten Umstände hat das FG demnach zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

Im Kern wendet sich der Kläger mit der "Verfahrensrüge" gegen den materiell-rechtlichen Inhalt der Entscheidung des FG. Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546, und vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243).

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