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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.03.2007
Aktenzeichen: III B 99/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 12
EStG § 33
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 118 Abs. 2
ZPO § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr 2001 Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit als Arzt.

Er war gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau (E) zu je 1/2 Eigentümer eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das mit Grundschulden zugunsten verschiedener Banken belastet war. Im Jahr 1998 wurden Sicherungshypotheken für den Tankstellenbesitzer G in Höhe von rund ... DM auf den hälftigen Miteigentumsanteil von E sowie eine Sicherungshypothek über ... DM --jeweils zuzüglich Zinsen-- auf den Miteigentumsanteil des Klägers im Grundbuch eingetragen. Diese Sicherungshypotheken waren die Folge offener Forderungen von G gegenüber E aus dem Verkauf von Benzin und Waren während und nach ihrer Zeit des Zusammenlebens mit dem Kläger. E hatte mit einer Tankkreditkarte getankt und eingekauft, G hatte jedoch keine Abbuchungen vorgenommen. Das Landgericht verurteilte den Kläger und E im September 1998 nach einem Zivilrechtsstreit gesamtschuldnerisch zur Zahlung von ... DM nebst Zinsen an G. Im Mai 1999 wurde auf Betreiben einer Bank die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet.

Die Ehe zwischen dem Kläger und E wurde im Juli 1999 geschieden. Im Dezember 2000 verglichen sich die geschiedenen Eheleute hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts. Zudem bevollmächtigte E den Kläger zum Verkauf ihres Grundstücksanteils. Der Verkaufserlös sollte allein dem Kläger zustehen, im Gegenzug sollte der Kläger die verbleibenden Schulden tragen. Auf Betreiben des Klägers war das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich des Grundstücks vorläufig eingestellt worden, um einen freihändigen Verkauf zu ermöglichen. Mit notariellem Vertrag vom März 2001 wurde das lastenfrei zu stellende Grundstück veräußert. Der Kläger einigte sich mit G, dass die noch verbliebenen zu Lasten von E eingetragenen Sicherungshypotheken gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt ... DM gelöscht werden sollten; die Zahlung erfolgte im Juni 2001. Der mit der Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt berechnete ... DM.

In der Einkommensteuererklärung 2001 begehrte der Kläger den Abzug der im Zusammenhang mit der Löschung der Sicherungshypothek entstandenen Aufwendungen als Scheidungskosten nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger erklärte, die Kosten seien Folge eines von E begangenen Diebstahls.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO.

Das Urteil des FG widerspreche der Entscheidung des FG des Saarlandes vom 25. November 1987 1 K 128/86 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1988, 126), das einen durch eine Straftat erlittenen Schaden als außergewöhnliche Belastung angesehen habe. Abweichend von der Auffassung des FG sei die Ablösung der Zwangshypothek im Streitfall auch zwangsläufig i.S. von § 33 EStG gewesen. Die vom FG zitierten Entscheidungen des BFH seien nicht einschlägig. Das Urteil stehe auch im Gegensatz zu einer Entscheidung des FG Düsseldorf vom 29. November 1973 IX 150/73 E (EFG 1974, 204), wonach die Zahlung an einen Hehler zur Wiedererlangung eines wertvollen Kunstgegenstandes als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein könne.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).

Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam, weil die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind. Daher ist auch der Zulassungsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht gegeben.

a) Soweit der Kläger den Abzug der Aufwendungen als Scheidungsfolgekosten begehrt, hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass nur solche Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, die innerhalb des sog. Zwangsverbundes nach § 623 der Zivilprozessordnung entstanden sind (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491, und III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492). Dazu gehören die vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht.

b) Ferner hat der BFH in mehreren Entscheidungen den Abzug von Aufwendungen versagt, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks entstanden sind, weil solche Kosten typischerweise das Existenzminimum nicht berührten und deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung i.S. von § 12 EStG anzusehen seien (BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287). Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umschuldung eines Darlehensvertrages zum Erwerb eines Einfamilienhauses gehören als Folge einer frei getroffenen Entscheidung zur Lebensgestaltung und Lebensführung und sind daher mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 54/03, BFH/NV 2005, 1529). Dieselben Rechtsgrundsätze gelten für die im Streitfall geltend gemachten Kosten, die im Zusammenhang mit der Löschung einer Sicherungshypothek mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs des Grundstücks entstanden sind.

2. Das vom Kläger darüber hinaus gerügte Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO liegt gleichfalls nicht vor.

Zwar hat das FG des Saarlandes entschieden, dass ein durch eine Straftat erlittener Schaden eine außergewöhnliche Belastung sein könne (FG Saarland in EFG 1988, 126). Auch das FG Düsseldorf hält die Zahlung an einen Hehler zur Wiedererlangung eines wertvollen Kunstgegenstandes für abziehbar (FG Düsseldorf in EFG 1974, 204). Diese Entscheidungen sind jedoch nicht einschlägig, weil dem Streitfall schon insofern ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, als die Begehung einer Straftat von E durch den Kläger lediglich behauptet wurde. E ist nach den den Senat bindenden und nicht angegriffenen Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO jedoch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Darüber hinaus hat der BFH die Entscheidung des FG Düsseldorf durch Urteil vom 19. März 1976 VI R 64/74 (nicht veröffentlicht, vgl. auch EFG 1976, 321 Nr. 214/1974) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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