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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: III E 1/99
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 14 Abs. 2
GKG § 5 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Urteil vom 28. Januar 1999 III R 16/96 hat der Senat die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 23. November 1995 II 489/94 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Revisionsverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 29. April 1999 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausgehend von einem Streitwert von 219 843 DM auf 8 775 DM festgesetzt.

Mit seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung macht der Kostenschuldner geltend, bereits im Verfahren vor dem FG seien Bedenken gegen den Streitwert von 219 843 DM erhoben worden, und verweist auf den Beschluss des FG vom 12. Mai 1999, mit dem das FG unter Änderung seines Streitwertbeschlusses vom 12. Januar 1996 den Streitwert für das Klageverfahren auf 97 177 DM festgesetzt hat. Das FG hat in diesem Beschluss sinngemäß ausgeführt, der Kostenschuldner habe als Kläger im Klageverfahren eine Investitionszulage von 223 180 DM geltend gemacht. Da jedoch vom beklagten Finanzamt (FA) eine Zulage von 126 003 DM gewährt worden sei, habe der Kostenschuldner im Klageverfahren lediglich die Gewährung einer zusätzlichen Investitionszulage von 97 177 DM beantragt.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kosten für das Revisionsverfahren unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 97 177 DM anzusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Er verweist auf das Schreiben der Kostenstelle vom 7. Juni 1999, in dem ausgeführt ist, im Revisionsverfahren sei der Sachantrag gestellt worden, für das Jahr 1989 zusätzlich 151 473 DM und für das Jahr 1990 zusätzlich 68 370 DM (zusammen 219 843 DM) Investitionszulage zu gewähren.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet.

Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Die Kostenstelle hat zutreffend einen Streitwert für das Revisionsverfahren von 219 843 DM zugrunde gelegt.

Nach § 14 Abs. 2 GKG ist zwar der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird. Wie die Kostenstelle zutreffend ausgeführt hat, hat der Kostenschuldner in seiner Revisionsbegründung vom 12. Februar 1996 jedoch den Sachantrag gestellt, für das Jahr 1989 zusätzlich 151 473 DM und für das Jahr 1990 zusätzlich 68 370 DM Investitionszulage zu gewähren. Dies ergibt einen Streitwert von 219 843 DM. Ein auf einen niedrigeren Betrag lautendes Begehren ist der Revisionsbegründung und im Übrigen auch dem weiteren Schriftwechsel im Revisionsverfahren nicht zu entnehmen. Insbesondere hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht kenntlich gemacht, dass das FA bereits einen Betrag von 126 003 DM gewährt bzw. belassen hatte.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).



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