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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: III E 3/03
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 5 Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 130 Abs. 1 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21. März 2003 III B 9/03 (BFH/NV 2003, 938) hat der Senat die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) persönlich eingelegte Beschwerde gegen den --die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden-- Beschluss des Finanzgerichts (FG) München vom 21. November 2002 9 S 3752/02 als unzulässig verworfen.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 10. Juni 2003 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 25 € festgesetzt.

Gegen die Kostenrechnung legte der Kostenschuldner Erinnerung ein. Eine Entscheidung des BFH vom 21. März 2003 sei ihm nicht bekannt. Er sei nicht zur Zahlung verpflichtet, weil eine Sachentscheidung nur zu seinen Gunsten habe ausfallen können und die Sache vom FG nur wegen dessen fehlerhafter Beurteilung an den BFH abgegeben worden sei.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenfestsetzung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beschluss des BFH in BFH/NV 2003, 938 ist dem Kostenschuldner mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 erneut in Kopie übersandt worden.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, nämlich gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Hingegen kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, ständige Rechtsprechung).

Der Kostenschuldner wendet sich mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen die Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenrechnung vorangegangen ist. Derartige Einwendungen sind jedoch --wie ausgeführt-- im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten als solche hat er hingegen nicht vorgebracht.

2. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat ist nicht erkennbar. Die Erinnerung hat deshalb auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann.

Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Beschluss des BFH in BFH/NV 2000, 581, m.w.N.).

Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Der Kostenschuldner hat mit Schreiben vom 28. Dezember 2002 an das FG entgegen der Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen den Beschluss des FG vom 21. November 2002 kein Rechtsmittel gegeben ist, diesen Beschluss persönlich angefochten und "ggf. um Umdeutung in einen zulässigen Antrag oder in einen Antrag auf ein Verfahren beim Finanzgerichtshof" gebeten.

Das FG hat daraufhin das Schreiben als außerordentliche Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) an den BFH weitergeleitet.

Jedoch ist, wie der Senat in dem Beschluss in BFH/NV 2003, 938 im Einzelnen ausgeführt hat, in PKH-Sachen nach § 128 Abs. 2 FGO weder eine ordentliche Beschwerde noch --generell-- seit dem 1. Juli 2001 eine außerordentliche Beschwerde statthaft.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

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