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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: III E 4/06
Rechtsgebiete: GKG, EStG


Vorschriften:

GKG § 47 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 2
EStG § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 31. Oktober 2005 hat das Finanzgericht die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Einkommensteuer 1999 als unbegründet abgewiesen. Im Klageverfahren hatte der Kostenschuldner beantragt, das Finanzamt zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 19. September 2000 dahin gehend zu ändern, dass Unterstützungsleistungen in verfassungskonformer Form berücksichtigt werden und die Einkommensteuer 1999 entsprechend festgesetzt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Gegen dieses Urteil hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 5. Januar 2006 zurückgenommen. Der III. Senat des BFH hat daraufhin durch Beschluss vom 16. Januar 2006 das Verfahren eingestellt (§ 125 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- entsprechend) und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 FGO).

Mit Kostenrechnung vom 10. März 2006 hat die Kostenstelle des BFH die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten bei einem angenommenen Streitwert in Höhe von 2 218 € mit dem Betrag von 81 € angesetzt. Mit Schreiben vom 19. März 2006 legte der Kostenschuldner Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein mit der Begründung, dass der angesetzte Streitwert "in keinster Weise" nachvollziehbar sei und bat um Erläuterung, wie sich der Betrag von 2 218 € errechne. Der Kostenschuldner hielt trotz detaillierter Darlegung der Streitwertberechnung durch die Kostenstelle des BFH mit Schreiben vom 11. April 2006 seine Erinnerung aufrecht.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Berechnung der Kosten in der angefochtenen Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer zutreffenden Ermittlung des Streitwerts.

Der Streitwert richtet sich nach den Anträgen des Kostenschuldners. Wer geltend macht, durch eine zu hohe Steuerfestsetzung in seinen Rechten aus der Geltung eines Verfassungsgrundsatzes verletzt zu sein, muss einen konkreten Sachantrag auf Herabsetzung der Steuer auf den nach seiner Auffassung noch mit der Verfassung zu vereinbarenden Betrag stellen und zumindest sein Begehren so genau umschreiben, dass das Gericht die betragsmäßigen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis bestimmen kann (BFH-Beschluss vom 19. April 2006 VI E 1/06, BFH/NV 2006, 1498). Einen bezifferten Klageantrag hat der Kostenschuldner jedoch im Klageverfahren nicht gestellt. Der Kostenbeamte des BFH hat dennoch nicht gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 € zugrunde gelegt, sondern zugunsten des Kostenschuldners den Klageantrag "verfassungskonforme Berücksichtigung des Unterhalts" für die Lebensgefährtin des Kostenschuldners dahin gehend ausgelegt, dass ein Abzug nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehrt wird. § 33a EStG war auch Gegenstand des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens.

Die mit Schreiben der Kostenstelle des BFH vom 11. April 2006 begründete Streitwertberechnung ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers und, wenn ein solcher nicht gestellt wird, nach der Beschwer des angefochtenen Urteils. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Danach entspricht der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel dem Streitwert des Klageverfahrens, der wiederum im Regelfall dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens entspricht (s. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz. 33 a.E. und Rz. 35, Stichwort: "Nichtzulassungsbeschwerde"). Ausnahmen, die im Streitfall eine Abweichung von diesem Grundssatz rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

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