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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2003
Aktenzeichen: III E 5/03
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 5 Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
FGO § 62a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 26. Juni 2003 III K 1/03 hat der Senat den vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer gestellten Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren ... des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 28. August 2003 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes auf ... € festgesetzt.

Gegen die Kostenrechnung legte der Bevollmächtigte namens des Kostenschuldners Erinnerung ein.

Die Prozessvertretung im vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren sei rechtmäßig gewesen. Der Bevollmächtigte sei postulationsfähig vor dem BFH. Deshalb würden die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Im Übrigen sei die Entscheidung des BFH vom 26. Juni 2003 III K 1/03 unrechtmäßig.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenfestsetzung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. 1. Es kann offen bleiben, ob der Befangenheitsantrag des Kostenschuldners gegen sämtliche Richter, die an dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Beschluss vom 26. Juni 2003 III K 1/03 mitgewirkt haben, dem Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterliegt (bejahend BFH-Beschluss vom 31. Januar 1985 IV S 19/84, BFH/NV 1986, 751; offen gelassen im Beschluss des BFH vom 20. Januar 1999 XI E 4/98, BFH/NV 1999, 952).

Jedenfalls ist der Antrag unzulässig, weil der Kostenschuldner keine das Misstrauen in die Unparteilichkeit der beteiligten Richter rechtfertigenden Umstände in seinem Ablehnungsgesuch hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, §§ 42 und 44 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 952, m.w.N.).

Mit dem bloßen Bestreiten der sachlichen Richtigkeit dieses Beschlusses werden keine Umstände dargelegt, die auf eine unsachliche Einstellung der mitwirkenden Richter gegenüber dem Kostenschuldner oder gar auf Willkür hindeuten könnten (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2000 I B 76-82/00, BFH/NV 2001, 331).

Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch kann durch die abgelehnten Richter und ohne deren dienstliche Äußerungen verworfen werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 952, m.w.N.).

2. Die Erinnerung ist zulässig.

Für das Verfahren über die Erinnerung beim BFH besteht im Übrigen kein Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 FGO (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 5 Abs. 3 und 5 des Gerichtskostengesetzes --GKG--; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 952).

3. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

a) Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, nämlich gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Hingegen kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, ständige Rechtsprechung).

Der Kostenschuldner wendet sich mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen die Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenrechnung vorausgegangen ist. Derartige Einwendungen sind jedoch --wie ausgeführt-- im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten als solche hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.

b) Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat ist nicht erkennbar. Die Erinnerung hat deshalb auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 581, m.w.N.).

Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.

Dafür ist indes hier nichts ersichtlich.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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