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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: III R 14/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 54 Abs. 2
FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
FGO § 56 Abs. 2 Satz 4
FGO § 120 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Festsetzung von Kindergeld für die Zeit von September 2000 bis August 2001 begehrte, als unbegründet ab.

Der Senat ließ die Revision gegen das Urteil des FG mit Beschluss vom 21. Februar 2006 zu, welcher der Klägerin --vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten-- am 13. März 2006 zugestellt wurde. Mit einem am 5. Mai 2006 zugestellten Schreiben teilte der stellvertretende Senatsvorsitzende der Klägerin mit, die in § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannte Revisionsbegründungsfrist sei am 13. April 2006 verstrichen. Er wies außerdem auf die Möglichkeit der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO hin.

Die Revisionsbegründung ging am 6. Juni 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) zu verpflichten, ihr Kindergeld für die Zeit von September 2000 bis August 2001 zu gewähren.

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1 Satz 2, 126 Abs. 1 FGO).

1. Hat der BFH der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, beginnt mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses die Frist zur Begründung der Revision zu laufen. Sie beträgt einen Monat (§ 116 Abs. 7, § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO). Im Streitfall ist die Frist für den am 13. März 2006 zugestellten Beschluss am 13. April 2006 abgelaufen.

Die erst am 6. Juni 2006 eingegangene Revisionsbegründung der Klägerin war mithin verspätet, da eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht beantragt worden war (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO).

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden.

a) Die Klägerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (§ 56 Abs. 1 FGO).

b) Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO kommt nicht in Betracht. Zwar hat die Klägerin die versäumte Handlung rechtzeitig nachgeholt, da die Revisionsbegründung am 6. Juni 2006 noch innerhalb der gesetzlichen Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung von einem Monat beim BFH eingegangen ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die durch die Mitteilung des BFH vom 5. Mai 2006 in Lauf gesetzte Monatsfrist endete nämlich erst am 6. Juni 2006, weil der 5. Juni 2006 ein Feiertag (Pfingstmontag) war (§§ 56 Abs. 2 Satz 3, 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Die Wiedereinsetzung scheitert aber daran, dass die Klägerin weder Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht hat, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, noch entsprechende Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis aus den Akten ersichtlich sind (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz. 48, m.w.N.).

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