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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2001
Aktenzeichen: III R 14/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der FGO und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

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