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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2001
Aktenzeichen: III R 15/01
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 116 a.F.
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Urteil vom 12. Dezember 2000, das am selben Tage verkündet und den Klägern am 5. März 2001 zugestellt wurde, ab. Weder der Tenor noch die Gründe der Entscheidung enthalten einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde u.a. darauf hingewiesen, gegen das Urteil stehe den Beteiligten die Revision zu.

Mit dem am 5. April 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax-Schriftsatz legten die Kläger Revision gegen das Urteil des FG ein, die sie mit dem am 25. April 2001 eingegangenen Schriftsatz begründeten. Die Kläger rügen, das FG habe zu Unrecht eine vom Kläger geleistete Schadensersatzzahlung sowie damit verbundene Anwaltskosten bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1996 nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Schadensersatzzahlungen entständen dann zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige bei der Schädigung nicht vorsätzlich oder fahrlässig tätig gewesen sei. Da der Kläger bei der zum Schadensersatz führenden Handlung in einem Handgemenge weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt habe, seien ihm die dadurch verursachten Kosten zwangsläufig entstanden.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer 1996 auf 2 776 DM herabzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat sich nicht geäußert.

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Das Urteil des FG wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2000, mithin vor dem 1. Januar 2001 verkündet. Die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels richtet sich daher nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften. Auf den Zeitpunkt der Zustellung kommt es nicht an (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

2. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) fand abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) die Revision nur statt, wenn das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH sie zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO a.F. gegeben ist. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.

a) Die Revision ist im Streitfall weder vom FG in seinem Urteil noch nachträglich auf eine Beschwerde der Kläger zugelassen worden.

b) Gründe, die eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO a.F. gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht gegeben. § 116 Abs. 1 FGO a.F. eröffnete in Steuersachen die zulassungsfreie Revision, wenn wesentliche Mängel des finanzgerichtlichen Verfahrens gerügt wurden, die in § 116 Abs. 1 FGO a.F. abschließend aufgezählt sind. Dazu mussten die zur Begründung des Verfahrensmangels erforderlichen Tatsachen vorgetragen werden (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2000 VIII R 28/00, BFH/NV 2001, 794).

Die Revisionsbegründung enthält keine entsprechenden Ausführungen. Die Kläger setzen sich vielmehr mit der materiellen Richtigkeit der FG-Entscheidung auseinander und machen geltend, das FG habe den Begriff der Zwangsläufigkeit verkannt. Verfahrensrechtliche Einwendungen erheben sie nicht.

c) Dass das FG in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend darauf hingewiesen hat, im Streitfall sei die Revision gegeben, führt nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Zwar muss die Zulassung der Revision nicht ausdrücklich in die Urteilsformel aufgenommen werden. Es genügt vielmehr, wenn die Zulassung erkennbar aus den Urteilsgründen hervorgeht. Da die Revision jedoch ausdrücklich zugelassen werden muss, ist in einer Rechtsmittelbelehrung, die lediglich die Revision gegen das Urteil des FG für zulässig erklärt, keine Zulassung des Rechtsmittels zu sehen (BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419, und vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77).

In einem Einzelfall ist der in der Rechtsmittelbelehrung des FG unter Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache enthaltene Ausspruch, die Revision sei zulässig, als Revisionszulassung anerkannt worden (BFH-Beschluss vom 12. April 1967 VI R 321/66, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396). Dies kann aber nur für Fälle gelten, in denen sich aus der Entscheidung oder aus der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das FG die Revision tatsächlich zulassen wollte. Davon ist hier nicht auszugehen. Das FG hat die Frage der Zwangsläufigkeit der dem Kläger entstandenen Aufwendungen anhand der von der Rechtsprechung des BFH entwickelten allgemein anerkannten Kriterien geprüft. Es sind keinerlei Hinweise darauf erkennbar, dass das FG der Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen oder die Rechtsprechung des BFH in Frage gestellt hätte und die Revision etwa zur Klärung einer Rechtsfrage oder wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO a.F.) hätte zulassen wollen. Schließlich enthält auch die Rechtsmittelbelehrung keinen Zusatz, der auf eine entsprechende Zulassungsentscheidung schließen lassen könnte.

Die sonach unzutreffende Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass die nach dem Gesetz unzulässige Revision als zulässiges Rechtsmittel behandelt wird (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1998 VI B 202/97, BFH/NV 1999, 636).

d) Ein ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, weil deren Zulässigkeit von anderen Voraussetzungen abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1995 VIII R 9/95, BFH/NV 1995, 1085; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 50, m.w.N.). Im Übrigen wäre das Rechtsmittel selbst dann unzulässig, wenn es als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt würde, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO a.F. abschließend genannten Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) dargetan worden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Das FG hat eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt und dadurch die Kosten des Revisionsverfahrens verursacht (BFH-Beschluss vom 9. November 2000 VI B 11/99, BFH/NV 2001, 480).

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