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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: III R 15/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1 Satz 2
Geht das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Änderung der Rechtsprechung).
Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre am 13. Juni 1980 geborene Tochter K Kindergeld.

K begann nach Abschluss ihrer Schulausbildung am 2. Oktober 2000 eine Berufsausbildung zur Touristikassistentin, die zwei Jahre dauern sollte. Die Ausbildung wurde zum 30. September 2001 infolge einer psychischen Erkrankung unterbrochen. Im Oktober 2001 meldete sich K arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Bei einer routinemäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erklärten die Klägerin und K im März 2004, K habe in der Zeit vom 5. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 einen Bruttoarbeitslohn von 8 759,78 € und in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 4. Februar 2004 einen solchen von 1 285,20 € erzielt.

Daraufhin hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom 22. April 2004 die Festsetzung des Kindergeldes für K ab März 2003 mit der Begründung auf, K habe eine Beschäftigung aufgenommen, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließe. Nach den Daten der Berufsberatung werde K dort nicht als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Etwaige eigene Bewerbungen seien nachzuweisen. Das danach für die Zeit von März 2003 bis Februar 2004 überzahlte Kindergeld von 1 848 € habe die Klägerin zu erstatten. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1849 abgedruckt.

Das FG führte im Wesentlichen aus, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Kind nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, wenn es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit sei anzunehmen, wenn die erzielten Einkünfte geeignet seien, das wirtschaftliche Existenzminimum des Kindes zu sichern. Denn in diesen Fällen fehle es an einem typisierend anzunehmenden Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Der Gesetzgeber habe das wirtschaftliche Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 2003 auf 7 188 € bemessen. Hieraus ergebe sich ein monatliches Existenzminimum vom 599 €. Überstiegen die Einkünfte des Kindes aus einer Erwerbstätigkeit diesen Betrag, sei davon auszugehen, dass es sich wirtschaftlich um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt, deren Ertrag geeignet sei, den existenziellen Bedarf des Kindes zu sichern.

Nach diesen Grundsätzen sei im Streitfall eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen. Denn der Brutto-Arbeitslohn von 8 759,78 € abzüglich der geltend gemachten Werbungskosten (1 481,58 €) habe 7 278 € betragen. Damit werde der Jahresgrenzbetrag von 7 188 € bzw. der entsprechende Anteil daran überschritten.

Ein Anspruch auf Kindergeld für Februar 2004 könne ebenfalls nicht festgestellt werden, weil nicht ersichtlich bzw. nachgewiesen sei, dass K schon vor Ablauf dieses Monats als nach einem Ausbildungsplatz Suchende zu berücksichtigen gewesen wäre.

Mit der Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die vom FG angestellte Berechnung berücksichtige nicht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260), wonach die Sozialversicherungsbeiträge aus der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag abzusetzen seien. K habe somit im Veranlagungszeitraum 2003 lediglich Einkünfte in Höhe von 6 970,30 € erzielt, so dass der Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7 188 € unterschritten sei. Die Auffassung der Familienkasse, eine Vollzeiterwerbstätigkeit sei unabhängig von der Höhe der Einkünfte anzunehmen, führe zu einer Ungleichbehandlung. Ein Kind, das einen Ausbildungsplatz suche und sich vorübergehend in einem Beschäftigungsverhältnis befinde, sei als Kind zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und den Bescheid der Familienkasse vom 22. April 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für die Monate März 2003 bis Januar 2004 allein mit der Begründung verneint, dass K in diesem Zeitraum einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen sei.

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, unter anderem beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a), sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (Buchst. b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c) und wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7 188 € im Kalenderjahr 2003 bzw. 7 680 € im Kalenderjahr 2004 hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um 1/12 (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG).

2. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG typischerweise durch Unterhaltsleistungen für ihre Kinder in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Übt das Kind eine Vollzeiterwerbstätigkeit aus, kann es aber in der Regel --unter Freistellung der Eltern von ihren Unterhaltspflichten-- seinen existenznotwendigen Bedarf selbst decken. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist daher ein Kind, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c EStG im Übrigen vorliegen, in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305).

3. Das FG hat auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung K für die Monate März 2003 bis Dezember 2004 nicht als Kind berücksichtigt, weil sie in diesem Zeitraum einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit sei anzunehmen, weil die Einkünfte der K in diesem Zeitraum das wirtschaftliche Existenzminimum, das dem (anteiligen) Jahresgrenzbetrag entspreche, überstiegen hätten. Nach Auffassung der Verwaltung kommt es dagegen für die Annahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht auf die Höhe der erzielten Einnahmen an, sondern darauf, ob das Arbeitsverhältnis über zumindest drei Viertel der branchenüblichen, tariflichen oder allgemein betriebsintern festgesetzten Arbeitszeit abgeschlossen ist (Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.2.6 Abs. 2a Satz 2). Der Senat hat für die Abgrenzung der Vollzeiterwerbstätigkeit von der Teilzeitbeschäftigung bisher ebenfalls auf die Arbeitszeit abgestellt, aber noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFHE 212, 476, BFH/NV 2006, 1390; III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391).

4. Im Streitfall kann der Senat unentschieden lassen, welche Kriterien die Annahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit rechtfertigen und ob die Erwerbstätigkeit der K als Vollzeiterwerbstätigkeit zu beurteilen ist. Denn wenn --wie im Streitfall-- die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes im maßgebenden Zeitraum den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, kann der Anspruch auf Kindergeld nicht aufgrund einer Vollzeiterwerbstätigkeit entfallen.

Zwar hat der BFH in den Urteilen in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 (unter II. 2. e) und in BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391 (unter II. 2. a) beiläufig ausgeführt, ein Kind sei für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte und Bezüge --bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit-- insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden. Diese Einschränkung des Kindergeldanspruchs sei als Folge der typisierenden Betrachtung hinzunehmen, weil die Kinder während der Dauer ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit ihre Eltern regelmäßig nicht mit Unterhaltsansprüchen belasten würden. Hieran hält der Senat nicht mehr fest.

Die vom Wortlaut abweichende Auslegung, dass die Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes nicht erfüllt sind, wirkte sich in den bisher entschiedenen Fällen zu Gunsten der Kindergeldberechtigten aus. Wären die Kinder auch in den Monaten der Vollzeiterwerbstätigkeit berücksichtigt worden, hätten ihre Einkünfte den Jahresgrenzbetrag überschritten und es wäre der Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr entfallen. Dadurch, dass die Kinder nur in den Monaten berücksichtigt wurden, in denen sie nicht vollzeiterwerbstätig waren, überstiegen die Einkünfte und Bezüge den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht und es blieb der Anspruch auf Kindergeld für diese Monate erhalten.

Diese einschränkende Auslegung darf jedoch nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern wirtschaftlich durch Unterhaltsleistungen für ihre Kinder belastet sind, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vorliegen und die Einkünfte und Bezüge, die das Kind im Kalenderjahr erhalten hat, den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten Jahresgrenzbetrag --bzw. den anteiligen Jahresgrenzbetrag, wenn das Kind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht während des gesamten Jahres erfüllt (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG)-- nicht übersteigen. Durch die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG soll erreicht werden, dass Eltern solange durch die Gewährung von Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag entlastet werden, als das Kind einen Tatbestand i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG erfüllt und in diesem Zeitraum keine eigenen Einkünfte und Bezüge in Höhe seines Existenzminimums hat (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz. 88). Diesem Regelungszweck würde es widersprechen, ein Kind für die Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen, auch wenn es die Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands grundsätzlich erfüllt und seine gesamten Einkünfte und Bezüge (einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit) den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Denn bezogen auf das Kalenderjahr (bzw. den abgekürzten Zeitraum) sind die Eltern typischerweise mit Unterhaltszahlungen belastet und deshalb durch die Gewährung eines Kinderfreibetrags zu entlasten bzw. durch das Kindergeld zu fördern.

5. Da die Einkünfte von K im Zeitraum März 2003 bis Januar 2004 nach Abzug der Sozialversichersicherungsbeiträge entsprechend der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 jeweils den anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten haben --Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hatte K nicht--, hängt der Anspruch auf Kindergeld im Streitfall davon ab, ob K im Zeitraum März 2003 bis Januar 2004 trotz ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin eine Ausbildung anstrebte und nur mangels Ausbildungsplatz gehindert war, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der Senat mangels entsprechender Feststellungen des FG, die es aus seiner Sicht zu Recht nicht getroffen hat, nicht entscheiden. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben.

6. Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für Februar 2004 hingegen zu Recht verneint. Insofern waren nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nachgewiesen.



Ende der Entscheidung

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