Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: III R 36/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 125 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 125 | |
FGO § 121 | |
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 1 |
Gründe
Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. November 1999 hat der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 18. Juni 1999 eingelegte Revision zurückgenommen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das Revisionsverfahren ist einzustellen. Dieser Ausspruch wird vom Senat zur Herbeiführung von Rechtsklarheit unter den Beteiligten für zweckmäßig erachtet (§§ 125, 121 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Auch eine unzulässige Revision kann zurückgenommen werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. März 1988 X R 8/81, BFH/NV 1988, 586). Im Streitfall war die Revision weder vom FG zugelassen worden noch hat der Kläger wesentliche Verfahrensmängel i.S.v. § 116 Abs. 1 FGO gerügt, die eine zulassungsfreie Revision eröffnen könnten.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.