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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: III R 41/04
Rechtsgebiete: EStG, BGB, BGB i.d.F. des KindRG, SGB VIII, FGO, BSHG


Vorschriften:

EStG § 31 Satz 5
EStG § 33
EStG § 33 Abs. 1
EStG § 33 Abs. 2 Satz 1
EStG § 33a Abs. 1 a a.F.
BGB § 1634 a.F.
BGB § 1684 Abs. 1
BGB § 1711 a.F.
BGB i.d.F. des KindRG § 1684 Abs. 1
SGB VIII § 18 Abs. 3 Satz 3
FGO § 126 Abs. 2
BSHG § 21 Abs. 1
BSHG § 22 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte seit dem 15. August 1996 von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, die im Streitjahr 1998 minderjährig waren und bei der Ehefrau in einer 295 km vom Wohnort des Klägers entfernten Stadt wohnten. Alle zwei Wochen waren die Kinder beim Kläger zu Besuch. Er holte sie mit dem PKW bei der Mutter ab und brachte sie dorthin wieder zurück.

Die Aufwendungen für die Fahrten mit dem PKW machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung für 1998 mit einem Pauschbetrag von 0,52 DM je km (insgesamt 15 953,60 DM) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Außerdem beantragte er, Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von 618,18 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, die angefallen waren, um durch ein Vermittlungsgespräch mit einem Pastor am 20. März 1998 und ein Beratungsgespräch mit dem Kinderschutzbund am 25. September 1998 eine gütliche Einigung mit der Ehefrau über das Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder zu erreichen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 1998 nicht zum Abzug zu. Ein Kinderfreibetrag wurde nicht berücksichtigt, weil die Günstigerprüfung ergeben hatte, dass die steuerliche Freistellung des jeweiligen Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt worden war. Das Kindergeld hatte die Ehefrau bezogen. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 115 abgedruckt.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 33 EStG sowie die Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 sowie 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Er trägt im Wesentlichen vor, die Fahrtkosten seien zwangsläufig und außergewöhnlich, da er nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet sei und nur wenigen Steuerpflichtigen solche Aufwendungen entstünden. Die Aufwendungen seien nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten, da der Gesetzgeber beim Familienleistungsausgleich vom Regelfall der intakten Familie und nicht vom Getrenntleben eines Elternteils von der übrigen Familie ausgegangen sei. Die gesetzliche Umgangsverpflichtung sei mit der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht vergleichbar. Die Entscheidung des FG widerspreche dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 u.a. (BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534). Danach komme es für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit auch auf die Unterscheidung zwischen freier und beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand andererseits an. Auch gehörten die Kosten des Umgangs zum sozialhilferechtlichen Bedarf und damit zu dem von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimum (BVerfG-Beschluss vom 25. Oktober 1994 1 BvR 1197/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 1342).

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Beratungsgesprächen seien ebenfalls als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) hätten Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Wegen der umfassenden Beratungsmöglichkeiten fehle das Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Umgangsregelung, wenn die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung über das Jugendamt nicht ausgeschöpft worden seien. Wegen dieses von der Rechtsprechung entwickelten Zulässigkeitserfordernisses seien die durch die außergerichtlichen Einigungsversuche entstandenen Aufwendungen zwangsläufig.

Der Kläger beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1998 vom 16. November 1999 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2001 die Kosten für die Fahrten zu den Kindern in Höhe von 15 953,60 DM sowie die Kosten für die "gütliche Einigung" in Höhe von 618,18 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, die Kosten des Umgangs des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind seien durch den Grundfreibetrag und die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten.

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

1. Die Aufwendungen des Klägers für Fahrten, um seine Kinder von der Wohnung der Mutter abzuholen und wieder dorthin zu bringen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.

Die Aufwendungen entstehen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit dem Grunde nach) und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Zwangsläufigkeit der Höhe nach).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden durch den Grundfreibetrag (§ 32a EStG) berücksichtigt (z.B. Senatsurteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BStBl II 2007, 764, BFH/NV 2007, 1768). Familienbedingte Aufwendungen sind bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) und ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (im Streitjahr 1998 Kinderfreibetrag oder Kindergeld --§ 32 Abs. 6, § 31 EStG--) abgegolten (z.B. Senatsurteile vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, und vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

c) Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (z.B. Senatsurteile vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 --Besuch des Ehegatten bzw. des Kindes in der Haftanstalt--; vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, m.w.N. --Besuch des kranken Vaters--), es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen (Senatsurteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).

Durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs bzw. ab 1996 des Familienleistungsausgleichs sind nach der Rechtsprechung auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten (Senatsurteile vom 29. August 1986 III R 209/82, BFHE 148, 22, BStBl II 1987, 167, und vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172, unter 1. b). Die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts nach § 1634 BGB a.F. hat der Senat --in einem den Veranlagungszeitraum 1990 betreffenden Fall-- ebenfalls als typische --nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende-- Kosten der Lebensführung behandelt (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54). An den Grundsätzen dieser Entscheidung hält der Senat auch für das Streitjahr 1998 fest.

d) Der Gesetzgeber hat die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind --unabhängig von der Höhe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen-- den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Kinderlastenausgleich bzw. ab 1996 durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden.

Durch das Steuerreformgesetz (StRG) 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) hat der Gesetzgeber den in § 33a Abs. 1 a EStG a.F. geregelten Freibetrag zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufgehoben. Dieser Freibetrag sollte insbesondere Aufwendungen abgelten, die einem geschiedenen Elternteil (dem das Kind nicht zugeordnet war) z.B. durch Besuche des Kindes entstanden. In der Begründung zum Entwurf des StRG 1990 wird ausgeführt, der Freibetrag sei zu einer Zeit eingeführt worden, zu der der barunterhaltspflichtige Elternteil grundsätzlich keine Steuerermäßigung für seine Kinder erhalten habe. Der ab 1983 wieder eingeführte Kinderfreibetrag stehe aber grundsätzlich beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Nach der mehrmaligen Anhebung des Kinderfreibetrags sei "es berechtigt, Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses als durch Kinderfreibetrag und Kindergeld mit abgegolten zu betrachten" (BTDrucks 11/2157, S. 150).

e) Der seit 1996 eingeführte Familienleistungsausgleich (steuerliche Entlastung durch Kinderfreibetrag oder Kindergeld, § 32 Abs. 6, § 31 EStG) lässt die vom Gesetzgeber vorgesehene Abgeltungswirkung unberührt. Der im Veranlagungszeitraum 1998 auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld (falls der nichtsorgeberechtigte Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat) gelten --ebenso wie im Veranlagungszeitraum 1990 der Kinderfreibetrag und das Kindergeld nach dem BKGG-- die zur typischen Lebensführung rechnenden Kosten für den Umgang mit dem Kind ab.

f) Die zivilrechtlichen Änderungen zum Umgangsrecht durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 17 § 1 KindRG), geben keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Nach § 1684 Abs. 1 BGB i.d.F. des KindRG ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und auch das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Dem Recht des Kindes entspricht eine Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit dem Kind. Aufgrund dieser ausdrücklich geregelten Rechtspflicht jedes Elternteils sind die Aufwendungen zwar als zwangsläufig anzusehen. Dadurch, dass jeder Elternteil nunmehr nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, Kontakt zu seinem Kind zu halten, werden aber die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG.

Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestehen auch bei intakten Ehen und ergeben sich hier aus dem gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, insbesondere wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, bedarf es jedoch zur Vermeidung von Streit einer besonderen gesetzlichen Regelung. Steuerrechtliche Folgerungen hinsichtlich der durch den Umgang mit den Kindern entstehenden Kosten ergeben sich hieraus aber nicht.

Weder ist es als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht, noch sind die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern außergewöhnlich. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich, etwa wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen, auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden, in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind, oder im Rahmen eines Schüleraustauschs längere Zeit im Ausland leben.

g) Auch aus dem Urteil des Senats vom 4. Dezember 2001 III R 31/00 (BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382) folgt nicht, dass die Umgangskosten nicht den typischen Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind.

Das Urteil betraf Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen bei der Mutter lebenden nichtehelichen Kindern unter Geltung des § 1711 BGB a.F., nach dem allein der Sorgeberechtigte den Umgang des anderen Elternteils mit den nichtehelichen Kindern bestimmen konnte. Prozesskosten sind nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zwangsläufig, es sei denn, der Rechtsstreit berührt einen existentiell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen. Das Recht auf Umgang mit den eigenen Kindern hat der Senat als einen solchen Bereich angesehen und deshalb bei einer grundlosen --nach altem Recht möglichen-- Verweigerung des Umgangsrechts durch die sorgeberechtigte Mutter angenommen, dass die Kosten des Vaters für einen Prozess zur Durchsetzung des Umgangs mit seinen Kindern aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig seien. Der Senat hat die Aufwendungen auch als außergewöhnlich beurteilt, weil das die Aufwendungen auslösende Ereignis --die Verweigerung des Umgangs mit den Kindern-- nur wenige Steuerpflichtige betreffe und somit nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sei. Aus der Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens" kann aber nicht geschlossen werden, dass die für den Umgang mit den Kindern entstehenden Aufwendungen --anders als die Kosten für Durchsetzung des Umgangsrechts-- außergewöhnlich sind.

h) Da die Günstigerprüfung ergeben hatte, dass die steuerliche Freistellung des jeweiligen Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt worden war, wurden bei der Veranlagung des Klägers keine Kinderfreibeträge berücksichtigt. Kindergeld hat der Kläger zwar nicht erhalten, weil das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG), also im Streitfall der Mutter. Dem Kläger ist das Kindergeld jedoch zur Hälfte durch Anrechnung auf seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern zugute gekommen (§ 1612b Abs. 1 BGB). § 31 Satz 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung stellt den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils dem Anspruch auf Kindergeld gleich. Der Anspruch auf Ausgleich des Kindergelds zwischen den Eltern ist zwar erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 6. April 1998 (BGBl I 1998, 666) am 1. Juli 1998 allgemein gesetzlich geregelt worden. In der Rechtspraxis wurde aber auch den zum Barunterhalt verpflichteten Vätern ehelicher Kinder ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil in Höhe des hälftigen Kindergelds zugebilligt (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 30. November 2004 VIII R 51/03, BFHE 207, 471, BFH/NV 2005, 443, m.w.N.). Mit diesem dem Kindergeld gleichgestellten Ausgleichanspruch sind ungeachtet ihrer Höhe alle typischen Lebensführungskosten --wie die im Streitfall für den Umgang mit den Kindern entstandenen Fahrtkosten-- abgegolten.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Kosten des getrennt lebenden Elternteils für Besuche des Kindes durch den Kinderlastenausgleich bzw. ab 1996 durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist in seinen Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass diese Kosten nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden.

a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich im Einkommensteuerrecht für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) das Gebot, die Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit auszurichten, die nach dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip zu bemessen ist. Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips gebieten Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie von der Einkommensteuer zu verschonen. Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (z.B. Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356, jeweils m.w.N.).

In seinen Entscheidungen in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356 hat das BVerfG erstmals ausgeführt, für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen komme es nicht nur auf deren berufliche oder private Veranlassung an, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier/beliebiger Einkommensverwendung und "zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand". Auch wenn Aufwendungen ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen seien, müsse der Gesetzgeber die unterschiedlichen Gründe für den Aufwand "im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend würdigen". Beide Entscheidungen betrafen Aufwendungen der privaten Lebensführung, die auch durch den Beruf veranlasst waren (Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei Kettenabordnung und bei Ehegatten, die an verschiedenen Orten beruflich tätig waren, sowie Betreuungsaufwendungen berufstätiger Eltern).

Nicht nur im Bereich des objektiven, sondern auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips darf der Gesetzgeber aber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

Aufgrund dieser Befugnis des Gesetzgebers werden das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen durch den Grundfreibetrag und das sächliche Existenzminimum eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C. I.).

Maßgröße für das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u.a. (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, unter C. I. 3.) der im Sozialhilferecht jeweils anerkannte Mindestbedarf. Dieser umfasste im Streitjahr 1998 den von der zuständigen Landesbehörde oder dem örtlichen Sozialhilfeträger festgesetzten Regelsatz (vgl. § 22 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--), Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 3 Abs. 1 und 2 Regelsatzverordnung) sowie einmalige Hilfen, die einen zusätzlichen, durch die laufenden Leistungen nicht gedeckten Grundbedarf berücksichtigen.

Einmalleistungen werden in der Regel gewährt für die Instandsetzung sowie Beschaffung von Hausrat und Bekleidung sowie die "Wahrnehmung besonderer Anlässe" (vgl. Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 2). Einmalleistungen wurden aufgrund von Sondererhebungen des Statistischen Bundesamtes bei den örtlichen Sozialhilfeträgern im Streitjahr 1998 für Alleinstehende mit 16 %, für erwachsene Haushaltsangehörige mit 17 % und für Kinder mit 20 % der Summe der Regelsätze angesetzt (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 und für das Jahr 1999, BTDrucks 13/381, S. 2, 3 und 13/9561, S. 2, 3).

Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze für Kinder altersabhängig und regional verschieden sind, sind nach der Entscheidung des BVerfG vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88 (BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909, unter C. II. 1. c) Durchschnittssätze zu bilden. Dementsprechend wurde das Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 1996 mit 6 288 DM (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 4) und für das Jahr 1999 mit 6 696 DM ermittelt (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 1999, BTDrucks 13/9561, S. 4). Im Streitjahr 1998 wurde das Existenzminimum dementsprechend mit einem Betrag von 6 912 DM von der Einkommensteuer freigestellt.

b) Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, liegt im Rahmen seines Regelungsspielraums.

In welchem Umfang für den Umgang mit dem Kind Aufwendungen erbracht werden müssen und ob sie überhaupt in einem ins Gewicht fallenden Umfang entstehen, ist von Fall zu Fall verschieden und weitgehend von der persönlichen, vielfach auf rein privaten Motiven beruhenden Lebensgestaltung des nicht sorgeberechtigten Elternteils abhängig. Vielfach entstehen durch die Ausübung des Rechts und der Pflicht zum persönlichen Umgang nach § 1684 Abs. 1 BGB keine oder nur geringe zusätzliche, über die in jeder Familie üblichen Aufwendungen hinausgehende Kosten, weil die Kinder z.B. in der Nähe des nicht sorgeberechtigten Elternteils wohnen bleiben oder dieser den Kindern an einen neuen Wohnort nachfolgt. Individueller Sonderbedarf ist grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen typisierend anzusetzen sind. Daher muss bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums auch nicht jede sozialrechtliche Zusatzleistung mitberücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFH/NV 2007, 2176). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1995 5 C 15/94 (NJW 1996, 1838), das Kosten für den Umgang mit dem Kind dem Grunde nach als sozialhilferechtlichen, nicht durch die Regelsätze abgedeckten Bedarf angesehen hat, für den einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kommen können, lassen sich für die steuerrechtliche Behandlung keine Schlüsse ziehen.

In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

3. Die durch die Gespräche mit Kinderschutzbund und dem Pastor am Wohnort der Ehefrau entstandenen Aufwendungen (Telefon- und Fahrtkosten) sind ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, da diese Aufwendungen dem Kläger nicht zwangsläufig entstanden sind. Die Gespräche mit dem Pastor und dem Kinderschutzbund, um eine gütliche Einigung mit seiner Ehefrau über das Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder zu erreichen, beruhen auf dem freien Willensentschluss des Klägers.

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen nicht damit begründen, dass nach der Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse für ein gerichtliches Umgangsverfahren fehle, wenn die bestehenden Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung nicht ausgeschöpft würden.

Eltern haben zwar --wie der Kläger vorträgt-- einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt bei der Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 3 SGB VIII). Abgesehen davon, dass der Kläger die Beratungsgespräche nicht mit dem Jugendamt geführt hat, hängt die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens zur Regelung des Umgangs mit dem Kind (vgl. § 1684 Abs. 3 BGB) nicht davon ab, dass sich die Eltern zuvor durch das Jugendamt haben beraten lassen oder auf andere Weise versucht haben, sich außergerichtlich zu einigen (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Karlsruhe vom 20. August 2006 16 UF 135/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2007, 741).

Dies folgt schon aus § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach soll das Gericht --soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt-- das Verfahren aussetzen, wenn die Beteiligten bereit zu einer außergerichtlichen Beratung sind oder nach der Überzeugung des Gerichts Aussicht auf Einvernehmen der Beteiligten besteht. Eine Aussetzung des Verfahrens wäre aber nicht erforderlich, wenn ohne vorherige Beratung durch das Jugendamt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung fehlen würde. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass eine unmittelbare Anrufung des Gerichts zulässig ist. Lediglich für die Gewährung von Prozesskostenhilfe verlangen einige Gerichte, dass die Beteiligten zuvor die Beratung des Jugendamtes in Anspruch genommen haben (vgl. Beschlüsse des Brandenburgischen OLG vom 22. März 2005 9 WF 67/05, FamRZ 2005, 1914, und des OLG Koblenz vom 16. August 2004 9 WF 791/04, FamRZ 2005, 1915; a.A. Beschlüsse des OLG Hamm vom 2. September 1998 8 UF 346/98, FamRZ 1998, 1303; vom 20. März 2003 3 WF 44/03, FamRZ 2003, 1758; vom 18. Dezember 2003 2 WF 420/03, FamRZ 2004, 1116, sowie des OLG Karlsruhe vom 14. Februar 2003 2 WF 142/02, FamRZ 2004, 1115).

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