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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: III R 50/98
Rechtsgebiete: InvZulG 1986, AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

InvZulG 1986 § 1
InvZulG 1986 § 8 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 164 Abs. 2
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 90a Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. In der Sache ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, für einen Raupenbagger noch eine Investitionszulage gemäß §§ 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes 1986 (InvZulG 1986) i.d.F. von Art. 6 des Steuerreformgesetzes 1990 (StRG 1990) zusteht.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung setzte das ursprünglich zuständig gewesene Finanzamt X die zunächst antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Investitionszulage nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) herab, weil der Raupenbagger nicht mehr im Kalenderjahr 1989 angeschafft worden sei.

Den Einspruch wies der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA-- Y) als unbegründet zurück. Ebensowenig hatte die Klage Erfolg.

Gegen den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 142 veröffentlichten Gerichtsbescheid legte die Klägerin Revision ein, mit der sie materiell-rechtliche Rügen erhebt. Sie macht insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch den Gesetzgeber wegen Nichtberücksichtigung der Besonderheiten von Saisonbetrieben, wie ihrem, in den Fördergesetzen geltend. Sie ist abschließend der Auffassung, die Rechtssache habe wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken grundsätzliche Bedeutung.

Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Revision ist unzulässig. Sie war durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel ist entsprechend der ausdrücklichen Erklärung ihres Prozeßvertreters und dem Ziel des Rechtsmittels, unmittelbar die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides zu erreichen, als Revision auszulegen.

2. Die Revision ist indessen nicht statthaft. Sie ist weder aufgrund Zulassung gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) noch aufgrund Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S. von § 116 Abs. 1 FGO als zulassungsfreie Verfahrensrevision statthaft.

a) Abweichend von § 115 Abs. 1 FGO findet nach Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Nach § 90a Abs. 2 Nr. 1 FGO können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides (nur) Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist.

Im Streitfall hat das FG die Revision weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Enthält die Entscheidung des FG keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (vgl. BFH-Beschluß vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995, m.w.N.).

b) Die Revision ist ohne Zulassung statthaft, wenn mit ihr innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein wesentlicher Mangel des finanzgerichtlichen Verfahrens gerügt wird. Indes hat die Klägerin lediglich materiell-rechtliche Rügen erhoben, jedoch keinen der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel, die eine zulassungsfreie Revision eröffnen, schlüssig gerügt.

3. Die von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausdrücklich als solche eingelegte unzulässige Revision kann auch nicht in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 3 FGO umgedeutet werden (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 995, ständige Rechtsprechung).

Ende der Entscheidung

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