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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: III R 67/95
Rechtsgebiete: InvZulG, FGO


Vorschriften:

InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nrn. 1 u. 2
InvZulG 1991 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
InvZulG 1982 § 5 Abs. 6 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihren Betrieb auf dem Gebiet der alten Bundesländer unterhält, ist die Errichtung und der Betrieb von Energieversorgungsanlagen.

Mit Schreiben vom ... Februar 1991 beauftragte die Klägerin die Firma X mit der Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Anlage auf einem Grundstück der Firma Y in Sachsen zu einem Gesamtpreis von ... DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Anlage wurde am ... Februar 1991 in Betrieb genommen.

Die X hatte am ... Januar 1991 mit der Y einen Wärmelieferungsvertrag geschlossen, der sie zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage auf dem Gelände der Y berechtigte. Die Anlage sollte dazu dienen, die Y mit Wärme zu versorgen. Unter dem ... Februar 1991 schloß die Klägerin als Eigentümerin der Anlage mit der X einen Nutzungsvertrag, mit dem sie der X die Nutzung der Anlage ab Inbetriebnahme gegen ein monatliches Entgelt überließ.

Für die Anschaffung der Anlage beantragte die Klägerin die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte dies mit der Begründung ab, die Anlage gehöre nicht zu einem Betrieb oder einer Betriebsstätte der Klägerin im Fördergebiet, da bei einer bloßen Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung keine Betriebsstätte des Überlassenden am Ort der Nutzung begründet werde.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 903 veröffentlichten Entscheidung aus: Vermietete oder verpachtete Anlagen begründeten keine Betriebsstätte. Auch die üblichen mit der Pachtzinsvereinbarung und mit der Erhaltung der Pachtobjekte verbundenen Verwaltungsarbeiten reichten für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjekts nicht aus, da diese Arbeiten von der Betriebsstätte des Verwaltungssitzes aus durch den Verpächter erledigt würden. Das Erfordernis darüber hinausgehender Tätigkeiten der Kläger lasse sich dem Nutzungsvertrag nicht entnehmen. Die Anlage gehöre zwar zum Anlagevermögen des Betriebs der Klägerin, nicht aber zugleich zum Anlagevermögen einer ihr zuzurechnenden Betriebsstätte im Fördergebiet.

Selbst wenn die Klägerin, wie sie vortrage, von dem Beginn der Planung bis zur Übernahme der Anlage durch die X eine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhalten hätte, wäre diese mit der Überlassung an die X entfallen mit der Folge, daß allein der Bezug zum Anlagevermögen des Betriebs der Klägerin im alten Bundesgebiet gegeben gewesen wäre. Denn die Anlage sei mit der Überlassung an die X nicht deren Anlagevermögen geworden.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie trägt vor:

Sie, die Klägerin, habe am ... Juli 1990 sämtliche Anteile an der X erworben. Seitdem bestehe zwischen ihr und der X eine umsatzsteuerliche und seit dem 1. Januar 1991 auch eine gewerbesteuerliche Organschaft. Seit 1993 bestehe ein Ergebnisabführungsvertrag und daher auch eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Ihre, der Klägerin, Geschäftsführung wirke unmittelbar auf die Geschäftsführung der X ein und kontrolliere sie. Da die Anlage automatisch und ohne Beaufsichtigung funktioniere und daher nur in ganz geringem Umfang Verrichtungen am Pachtobjekt auszuführen seien, könne die Vornahme besonderer Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben der Anlage nicht Voraussetzung für die Beurteilung als Betriebsstätte sein. Abzustellen sei vielmehr auf den sachlichen Charakter der Anlage, mit der ein neues Konzept verwirklicht worden sei. Darüber hinaus sei von Bedeutung, daß sie auch als Referenzobjekt genutzt werde.

Das FG habe es versäumt zu untersuchen, ob die Betriebsstätte der X bereits wegen der gesellschaftsrechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verbundenheit mit ihr, der Klägerin, als ihre, der Klägerin, Betriebsstätte zu werten sei. Dem FG hätten sich weitere Aufklärungen aufdrängen müssen, da das FA in der Einspruchsentscheidung auf die unternehmerische Verbundenheit zwischen den Gesellschaften hingewiesen habe. Eine Betriebsaufspaltung sei freilich nicht gegeben, da sie, die Klägerin, nicht lediglich verpachtend, sondern in verschiedenen Bereichen unternehmerisch tätig sei.

Die Klägerin beantragt, die Investitionszulage 1991 auf ... DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist nicht begründet.

Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung durch das FG greift nicht durch. Der Senat sieht insoweit gemäß Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) von einer Begründung ab.

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen ist das Urteil des FG nicht zu beanstanden. Eine Investition ist nach § 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1991 u.a. dann begünstigt, wenn die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören (Zugehörigkeitsvoraussetzung) und in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben (Verbleib- oder Bindungsvoraussetzung). Das FG hat zutreffend entschieden, daß die von der Klägerin angeschafften Wirtschaftsgüter (die Wärmelieferungsanlage) nicht zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte der Klägerin im Fördergebiet i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 gehörten bzw. gehören.

Die Klägerin unterhält ihren Betrieb im Gebiet der alten Bundesländer. Mit der bloßen Überlassung der ihr von der X gelieferten Anlage an diese (die X) zur Nutzung im Fördergebiet wurde weder ein Betrieb noch eine Betriebsstätte der Klägerin im Fördergebiet begründet. Wie die Klägerin einräumt, wird die Anlage automatisch und ohne Beaufsichtigung betrieben. Nur in ganz geringem Umfang sind Arbeiten am Pachtobjekt auszuführen. Bei solchen Gegebenheiten wird am Ort des Pachtobjekts keine Betriebsstätte des verpachtenden Unternehmens begründet. Die üblichen mit der Pachtzinsvereinnahmung und mit der Erhaltung des Pachtobjekts verbundenen Verwaltungsarbeiten von der Betriebsstätte des überlassenden Unternehmens aus sowie auch die Kontrolle der Betriebsabläufe vor Ort reichen für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjekts nicht aus (BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 159/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653, Nr. 4 der Entscheidungsgründe). Es kann dahinstehen, ob der Umstand, daß die Anlage der Klägerin auch als Referenzobjekt dient, zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Die Klägerin hat hierauf erstmals im Revisionsverfahren hingewiesen. Im Revisionsverfahren ist indes neuer Tatsachenvortrag nicht zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Hinweis der Klägerin, zwischen ihr als Organträgerin und der X als Organgesellschaft bestehe eine Organschaft mit der Folge, daß ihre, der Klägerin, Geschäftsführung unmittelbar auf die X einwirke, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen finden die zu diesem Zwecke gemachten Ausführungen keine Grundlage im Urteil des FG, so daß es sich auch insoweit um neues und daher für die Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO unbeachtliches Vorbringen handelt. Zum anderen hat der Senat im Anschluß an sein Urteil vom 20. Mai 1988 III R 86/83 (BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739) mehrfach bestätigt, daß bei durch Organschaft verbundenen Unternehmen eine Ausnahme von der Verbleib- bzw. Bindungsvoraussetzung des begünstigten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors nicht gerechtfertigt ist. In der bloßen Möglichkeit, auf den Einsatz des begünstigten Wirtschaftsguts weiterhin Einfluß nehmen zu können, ist kein übergeordnetes Prinzip zu sehen, das weitere Ausnahmen von der persönlichen Bindungsvoraussetzung rechtfertigen könnte (Urteil in BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739; Beschluß vom 26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993, 723; Urteile vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, und vom 22. Februar 1996 III R 91/93, BFHE 180, 293, BStBl II 1996, 428). Die zu den Bindungsvoraussetzungen nach den Zulagengesetzen früherer Jahre (vgl. die vorgenannten Senatsentscheidungen) entwickelten Grundsätze gelten auch für die Zugehörigkeitsvoraussetzung des hier anzuwendenden § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991. Es ist kein Grund ersichtlich, die Erfordernisse der Bindung an den Betrieb bzw. der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet insoweit unterschiedlich zu beurteilen.

Zu den Verbleibvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 6 Nr. 1 InvZulG 1982 und 1986 anerkennt der Senat im Falle einer Betriebsaufspaltung, bei der die vom Besitzunternehmen angeschafften oder hergestellten förderungsfähigen Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen genutzt werden, eine Ausnahme von der strengen gesetzlichen Bindung an den Betrieb des Investors, sofern Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der gesetzlichen Verbleibfrist betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind (Urteile des Senats in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75; in BFHE 180, 293, BStBl II 1996, 428, m.w.N.; Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497). Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Erwägungen, die in Fällen der Betriebsaufspaltung für die Zulassung einer Ausnahme von den Verbleibvoraussetzungen nach dem InvZulG 1982 bzw. 1986 sprechen, darüber hinaus auch für die Zugehörigkeitsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 gelten könnten. Die Klägerin räumt selbst ein, daß im Streitfall keine Betriebsaufspaltung vorliegt. Das FG hat insoweit keinerlei Feststellungen getroffen.

Ende der Entscheidung

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