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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: III R 67/98
Rechtsgebiete: EStG i.d.F. des JStG 1996
Vorschriften:
EStG i.d.F. des JStG 1996 § 62 Abs. 2 Satz 1 |
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 u.a. (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) ist § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F. durch das 1. SKWPG vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2353) unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG 1990) oder einer Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG 1990) sind, nicht aber wenn sie nur eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG 1990) besitzen.
1. Teilt das BMF die Auffassung des Senats, dass die Gründe für die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F. des 1. SKWPG ebenso für den wortgleichen § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) gelten?
2. In welchem Stadium befindet sich das angekündigte Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG und wann ist mit dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zu rechnen?
3. Unter welchen Voraussetzungen haben legal in der Bundesrepublik lebende Ausländer nach der geplanten Neuregelung Anspruch auf Kindergeld?
4. Soll die Neuregelung für alle noch offenen Fälle gelten?
5. Könnte der Klägerin, die im Streitjahr 1996 im Besitz einer mehrfach verlängerten Aufenthaltsbefugnis war, nach der geplanten Neuregelung Kindergeld für die Vergangenheit zustehen?
6. Ist das BMF, falls sich die weiteren beim Senat anhängigen 22 Revisionen durch die Neuregelung nicht erledigen werden, an einem Beitritt interessiert?
Nur der Leitsatz der Entscheidung ist zur Veröffentlichung bestimmt worden
Ende der Entscheidung
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