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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: III R 7/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2
EStG § 16 Abs. 4
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
FGO § 143 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war an einer Partenreederei beteiligt, die in der Vergangenheit von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagebesteuerung (§ 5a des Einkommensteuergesetzes --EStG--) übergegangen war. Im Jahre 2003 wurde das Schiff veräußert. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auf den wegen der Veräußerung dem Gewinnanteil des Klägers gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag zu gewähren. Das Finanzgericht wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 998).

Gegen den stattgebenden Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2007 beantragte das FA mündliche Verhandlung. Der Gerichtsbescheid galt damit als nicht ergangen (§ 90a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Vor der mündlichen Verhandlung stellte das FA den Kläger jedoch durch Änderung des angefochtenen Bescheids klaglos und erklärte die Hauptsache für erledigt. Der Kläger schloss sich der Erledigungserklärung an.

II. 1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung in der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2004 IX R 8/02, BFH/NV 2004, 1290, und Urteil vom 30. März 2006 V R 12/04, BFHE 212, 411, BStBl II 2006, 542, jeweils m.w.N.).

Da die Erklärungen der Beteiligten erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden, so dass der Senat nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden hat.

2. Nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen, wenn sich die Hauptsache dadurch erledigt, dass dem Antrag des Klägers durch Änderung des Verwaltungsakts stattgegeben wird.

Im Streitfall hat das FA dem Antrag des Klägers entsprechend den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auf den wegen der Veräußerung dem Gewinnanteil des Klägers gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag gewährt. Es hat deshalb die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

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