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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.1998
Aktenzeichen: III R 7/98
Rechtsgebiete: InvZulG 1993, FGO


Vorschriften:

InvZulG 1993 § 3 Satz 2
FGO § 56
FGO § 120 Abs. 2
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verkauft und vermietet Baumaschinen; außerdem erbringt sie für solche Maschinen Service- und Reparaturleistungen. Im Jahre 1993 (Streitjahr) investierte sie für ... DM in ihren Betrieb. Die dafür beantragte Investitionszulage lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, weil die Klägerin mit Schwerpunkt einen Handel betreibe, der nach § 3 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 nicht begünstigt sei.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Auffassung des FA und wies die Klage der Klägerin als unbegründet ab. Es ging dabei weiter davon aus, daß der von der Klägerin geltend gemachte Strukturwandel (hin zum zulagenbegünstigten Vermietungsbetrieb) erst im Jahre 1995 und damit für eine Zulagengewährung auch schon für die Investitionen im Streitjahr zu spät abgeschlossen gewesen sei.

Das FG hielt es jedoch für "geboten", die Revision gegen sein Urteil "insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Strukturwandels" zuzulassen.

Die Klägerin hat gegen das am 9. Januar 1998 zugestellte Urteil am 4. Februar 1998 Revision eingelegt. Mit einem weiteren (am 27. Februar 1998 beim Bundesfinanzhof --BFH-- eingegangenen) Schriftsatz vom 26. Februar 1998 hat sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Investitionszulage 1993 in der ursprünglich beantragten Höhe zu gewähren. Ergänzend hat sie im selben Schriftsatz noch ausgeführt, daß die Verletzung materiellen Rechts beanstandet werde, da "nach der hier vertretenen Rechtsauffassung die Einspruchsentscheidung und das FG-Urteil nicht dem Sinn und Zweck des InvZulG 1993" entsprächen. Insbesondere enthalte die Urteilsbegründung "keine ausreichende Nutzung vorhandener Ermessensspielräume sowie keine sachgerechte Definition des Begriffs des Strukturwandels". Eine "ausführliche Begründung" wollte die Klägerin nachreichen; sie bat insofern um eine Äußerungsfrist bis zum 31. März 1998.

Der Vorsitzende des erkennenden Senats verlängerte daraufhin mit Verfügung vom 3. März 1998 die "Begründungsfrist" bis zum 31. März 1998. Die Geschäftsstelle des Senats teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin dementsprechend mit, daß die "Frist zur Begründung" bis zum 31. März 1998 verlängert worden sei.

In Fortführung dieser Wortwahl hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dann auch im Schriftsatz vom 30. März 1998, beim BFH eingegangen am 2. April 1998, einleitend ausgeführt, daß "die am 26. Februar 1998 eingelegte Revision wie folgt begründet" werde. Im weiteren Verlauf des Schriftsatzes hat er vor allem auf die unterschiedlichen Auffassungen der Prozeßbeteiligten über den Begriff des Strukturwandels hingewiesen und dazu ausgeführt: Das FG habe zwar anerkannt, daß ein Strukturwandel stattgefunden habe; die Investitionszulage sei aber gleichwohl versagt worden, weil die Betriebsumstellung länger als zwei Jahre gedauert habe. Dies könne jedoch kein Grund für die Versagung der Investitionszulage sein, zumal die Festlegung eines typisierenden Zweijahreszeitraumes im Einzelfall Gestaltungs- und Ermessensspielräume offenlasse. Insbesondere lasse aber eine so grundsätzliche Umstellung wie im Streitfall einen Zweijahreszeitraum als unrealistisch kurz erscheinen.

Auf die am 14. April 1998 zugestellte, mit einem Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbundene Mitteilung des Vorsitzenden des erkennenden Senats, daß die Begründung der Revision verspätet eingegangen sei, hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 1998, beim BFH eingegangen am 5. Mai 1998, geltend gemacht, die Revision sei bereits mit Schriftsatz vom 26. Februar 1998 begründet worden; mit dem Schreiben vom 30. März 1998 seien lediglich ergänzend einige Dokumente nachgereicht worden. Die schon früher (im Schriftsatz vom 26. Februar 1998) gegebene Begründung genüge auch den Anforderungen des § 120 Abs. 2 FGO.

Das FA hat den Antrag gestellt, die Revision als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig und daher gemäß §§ 124 Abs. 1 und 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.

Der innerhalb der bis zum 31. März 1998 verlängerten Revisionsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 26. Februar 1998 genügt nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 FGO. Hinsichtlich des späteren, erst am 2. April 1998 beim BFH eingegangenen Schriftsatzes kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht gewährt werden.

1. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung oder die Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die erhobene Rüge muß eindeutig erkennen lassen, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Darüber hinaus muß der Revisionskläger neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523). Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung bedarf es außerdem einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, daß der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung; s. die Nachweise bei Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 32). Der Revisionskläger muß danach im einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Beschluß vom 4. April 1997 X R 144/94, BFH/NV 1997, 690, m.w. Rechtsprechungshinweisen).

Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 26. Februar 1998 nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob in dem bloßen Hinweis auf die fehlende Übereinstimmung des FG-Urteils mit dem Sinn und Zweck des InvZulG 1993 und der Rüge, das FG habe vorhandene Ermessensspielräume nicht ausreichend genutzt sowie den Begriff "Strukturwandel" nicht sachgerecht definiert, eine hinreichende Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm gesehen werden kann (s. hierzu schon das BFH-Urteil vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84, m. zahlreichen Hinweisen). Jedenfalls aber fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die das FG-Urteil nach Auffassung der Klägerin unrichtig erscheinen lassen. Die Klägerin hat insbesondere nicht ausgeführt, was ihrer Auffassung nach der Sinn und Zweck des InvZulG 1993 ist und inwiefern ihm das Urteil des FG widersprechen könnte. Ebenso ist nicht erkennbar, welche Norm dem FG überhaupt Ermessensspielräume hätte eröffnen können oder sollen, die es dann nicht ausgeschöpft hätte. In gleicher Weise unklar ist, was die Klägerin mit der "nicht sachgerechten Definition des Begriffs Strukturwandel" gemeint hat. Insgesamt kann diesen knappen Hinweisen nicht die von der oben zitierten Rechtsprechung verlangte, von Anfang an klare Begrenzung von Umfang und Zweck des Revisionsangriffs entnommen werden.

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kann in dem verspätet eingegangenen Schriftsatz vom 30. März 1998 auch nicht lediglich eine Ergänzung einer bereits zuvor eingereichten ausreichenden Revisionsbegründung gesehen werden. Das erhellen insbesondere die dort enthaltenen Ausführungen zum Strukturwandel. Anders als der Schriftsatz vom 26. Februar 1998 vermuten läßt, geht es der Klägerin danach letztlich nicht um eine unzutreffende Auslegung des Begriffs selbst, sondern vielmehr um den Zeitraum, über den sich der Vollzug eines solchen Wandels zulagenunschädlich erstrecken darf.

Ungeachtet dessen läßt der erste Schriftsatz vom 26. Februar 1998 auch keine ausreichende Auseinandersetzung mit den immerhin drei Seiten langen Entscheidungsgründen des FG-Urteils erkennen. Die Klägerin hat dort insbesondere nicht dargetan, aus welchen Gründen die von ihr angesprochenen Annahmen oder Unterlassungen des FG fehlerhaft sein sollen (s. hierzu den BFH-Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470).

Schließlich entspricht die nunmehrige Wertung des Senats auch der ursprünglichen Handhabung durch seinen Vorsitzenden und seine Geschäftsstelle, die von einer Verlängerung der "Revisionsbegründungsfrist" ausgingen, sowie den schriftlichen Äußerungen der Klägerin. Danach wollte auch diese den "Antrag" im Schriftsatz vom 26. Februar 1998 noch ausführlich "begründen" und bat dafür um eine "Äußerungsfrist" bis zum 31. März 1998. Den sodann eingereichten Schriftsatz vom 30. März 1998 leitete sie mit dem Satz ein: "... wird die am 26.02.1998 eingelegte Revision wie folgt begründet:".

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin keinerlei Gründe mitgeteilt hat, die den Eingang des Schriftsatzes vom 30. März 1998 erst am 2. April 1998 erklären oder gar entschuldigen könnten, und weil solche Gründe auch für den Senat nicht ersichtlich waren.



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