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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: III R 95/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2
EStG § 32 Abs. 4 S. 7
EStG § 32 Abs. 4 S. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war bis zum 28. Juni 2002 in Berufsausbildung. Er erzielte in dem Zeitraum von Januar bis Juni 2002 Einkünfte in Höhe von 2 295,80 EUR. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung betrugen in diesem Zeitraum 574,95 EUR. Ferner erhielt S im April 2002 eine Nachzahlung von Berufsausbildungsbeihilfe gemäß §§ 59 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit von September 2000 bis August 2001 in Höhe von 2 335,62 EUR.

Im Oktober 2004 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis Juni 2002 auf, da der anteilige Jahresgrenzbetrag überschritten sei. Dabei berücksichtigte sie die Nachzahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (nach Abzug der Kostenpauschale) in vollem Umfang.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren mit Urteil vom 6. April 2006 III 1308/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1092) statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Die Nachzahlung der Berufsausbildungsbeihilfe könne keinen bestimmten Monaten des Jahres 2002 zugeordnet werden. Der Bezug sei lediglich zufällig noch während der Ausbildungszeit des S vereinnahmt worden. In diesem Fall sei der Teil des Nachzahlungsbetrags, der rechnerisch der Anzahl der Kürzungsmonate in 2002 entspreche, außer Ansatz zu lassen, so dass der anteilige Jahresgrenzbetrag nicht überschritten sei.

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Einnahmen, durch die Ansprüche erfüllt würden, die ihrem Grunde nach in einem Vorjahr entstanden seien, seien dem Kalenderjahr des Zuflusses zuzurechnen. Enthalte dieses Zuflussjahr neben Berücksichtigungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG auch Kürzungsmonate (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG), seien die zufließenden Einnahmen zunächst den Monaten zuzurechnen, auf die sie wirtschaftlich entfielen. Sei danach keine wirtschaftliche Zuordnung zu bestimmten Monaten möglich, sei der Monat des Zuflusses maßgebend.

Die Berufsausbildungsbeihilfe sei als Unterstützungsleistung während der Berufsausbildung und nicht für Zeiten der Berufsausübung festgesetzt worden. Dementsprechend entfalle sie auch nicht auf Letztere. Daher sei die Nachzahlung in vollem Umfang bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen, was zu einer Überschreitung des anteiligen Jahresgrenzbetrags führe.

Die Familienkasse beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2002 anzuwendenden Fassung wird ein über 18 Jahre altes Kind unter 27 Jahren, das für einen Beruf ausgebildet wird, nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7 188 EUR im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag). Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG für jeden Kalendermonat um 1/12, in dem --wie hier in den Monaten Juli bis Dezember 2002-- die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen (Kürzungsmonate). Bei der Prüfung, ob der sich danach ergebende anteilige Jahresgrenzbetrag --im Streitfall 3 594 EUR-- überschritten ist, bleiben nach § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG diejenigen Einkünfte und Bezüge außer Ansatz, die auf die Kürzungsmonate entfallen.

2.

Danach ist die S im April 2002 zugeflossene Nachzahlung von Berufsausbildungsbeihilfe in vollem Umfang bei der Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge im Streitzeitraum zu berücksichtigen.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung werden bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sämtliche Zu- und Abflüsse in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie anfallen. Insofern gilt das Zuflussprinzip (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2001 VI R 5/00, BFHE 197, 408, BStBl II 2002, 205; vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525, und VIII R 96/01, BFH/NV 2002, 1027; vom 15. März 2007 III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481). Danach ist die S im April 2002 zugeflossene Nachzahlung von Berufsausbildungsbeihilfe im Kalenderjahr 2002 zu berücksichtigen, auch wenn sie für Ausbildungsmonate vorangegangener Kalenderjahre gezahlt wurde.

b)

Die Frage, auf welche Monate innerhalb des Kalenderjahres Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG "entfallen", ist demgegenüber grundsätzlich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen (z.B. BFH-Urteile vom 1. März 2000 VI R 162/98, BFHE 191, 55, BStBl II 2000, 459; in BFHE 197, 408, BStBl II 2002, 205; vom 11. Dezember 2001 VI R 108/99, BFH/NV 2002, 486; vom 14. Mai 2002 VIII R 57/00, BFHE 199, 194, BStBl II 2002, 746; in BFH/NV 2007, 1481).

Als Nachzahlung von Berufsausbildungsbeihilfe für Ausbildungsmonate vorangegangener Kalenderjahre hat die hier streitige Nachzahlung zwar keinen unmittelbaren Bezug zu den Berücksichtigungsmonaten des Streitjahres, ist aber während eines Berücksichtigungsmonats zugeflossen und hat so die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des S während der Berücksichtigungsmonate erhöht. Sie steht auch in keinem Zusammenhang mit den den Ausbildungsmonaten folgenden Kürzungsmonaten des Streitjahres, so dass sie auch nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG auf diese entfällt. Die Nachzahlung ist daher in vollem Umfang bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des S im Rahmen des anteiligen Jahresgrenzbetrags zu berücksichtigen.

Danach betrugen diese in der Zeit von Januar bis Juni 2002 (nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und der Kostenpauschale) insgesamt 3 876,47 EUR, so dass der anteilige Jahresgrenzbetrag von 3 594 EUR überschritten war. Der Aufhebungsbescheid der Familienkasse und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung waren daher rechtmäßig, so dass das diese Bescheide aufhebende Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

Ende der Entscheidung

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