Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: III S 1/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, FGO


Vorschriften:

BGB § 1903
ZPO § 117 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 18. November 1998 die Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen, mit der er sich dagegen gewandt hatte, dass der Beklagte (das Finanzamt --FA--) Steuererklärungen und Einsprüche, die Jahre 1990 bis 1995 betreffend, nicht oder nicht vollständig bearbeitet habe.

Gegen das am 28. November 1998 dem Kläger zugestellte Urteil hat dieser am 9. Dezember 1998 persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, der das FG mit Beschluss vom 19. Januar 1999 nicht abgeholfen hat. Der Kläger stützt seine Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In einem am 28. Januar 1999 eingegangenen Schreiben hat er ohne weitere Begründung die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Für den Kläger ist seit dem 12. März 2001 ein Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Gerichten" bestellt. Es ist ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angeordnet. Der Betreuer hat sich trotz Aufforderung zu dem Verfahren nicht geäußert.

II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

Die vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage wegen Verstoßes gegen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unzulässig verworfen. Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden. Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsbefugte Person einzulegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 56 FGO). Dies setzt aber voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare getan hat, das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Er muss daher bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152; vom 29. Juni 2000 VI S 5/00, BFH/NV 2000, 1490). Weiterhin muss er zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO oder einen absoluten Revisionsgrund (§ 116 FGO) dartun (§ 115 Abs. 3 Satz 3, § 120 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355).

Der Kläger hat seine persönlichen Verhältnisse innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gemäß § 117 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ordnungsgemäß auf amtlichem Vordruck dargelegt. Bereits mangels einer solchen Erklärung kann im Streitfall Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

Der Antrag kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil weder aus den --kaum nachvollziehbaren-- Ausführungen des Klägers noch anderweitig ersichtlich ist, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Erfolg haben könnte.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).



Ende der Entscheidung

Zurück