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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: III S 1/03 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 4
FGO § 56
FGO § 62a
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), dem Kläger zugestellt am 13. Dezember 2002, persönlich am 15. Januar 2003 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich ohne weitere Begründung die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 --eingegangen am 10. Februar 2003-- hat der Kläger seine Beschwerde begründet und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden.

1. Der vom Kläger selbst gestellte Antrag auf PKH ist zwar zulässig. Denn für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

2. Der Antrag ist aber unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

a) Die vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Denn nach § 62a FGO muss sich der Kläger vor dem BFH --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hervorgeht-- durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Die vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher unzulässig.

b) Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden. Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person einzulegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 56 FGO). Die setzt aber voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare getan hat, das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Er muss daher bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152; vom 29. Juni 2000 VI S 5/00, BFH/NV 2000, 1490).

Der Kläger hat seine persönlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 117 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ordnungsgemäß auf amtlichem Vordruck dargelegt. Bereits mangels einer solchen Erklärung kann im Streitfall Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

Darüber hinaus hat er den Antrag auf PKH erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt. Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision --wie aus der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils ersichtlich-- innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Dem Kläger ist ausweislich der Postzustellungsurkunde das Urteil am 13. Dezember 2002 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief daher am Montag, den 13. Januar 2003 ab. Das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Gesuch auf PKH ist jedoch erst am 15. Januar 2003, demnach verspätet eingegangen.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Ende der Entscheidung

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