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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: III S 16/04 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Gegen das Urteil des Finanzgerichts, mit dem die Klage auf Gewährung von Eigenheimzulage abgewiesen worden war, hat der Kläger selbst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nachdem ihn die Geschäftsstelle des Senats auf den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang hingewiesen hatte, beantragte er nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, ihn "von dem Gerichtskosten- und Vertretungszwang durch einen zugelassenen Beistand zu entbinden". Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller nicht eingereicht.

II. Der Antrag auf "Entbindung von dem Gerichtskosten- und Vertretungszwang", den der Senat als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) versteht, wird abgelehnt.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang (§ 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2003 II S 2/01 (PKH), BFH/NV 2003, 793).

2. Dem Antragsteller kann PKH schon deshalb nicht gewährt werden, weil er seine Mittellosigkeit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und durch entsprechende Belege nachgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die rechtzeitige Vorlage des Formblatts Voraussetzung für die Gewährung der PKH (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 2000 VI S 5/00, BFH/NV 2000, 1490; vom 28. April 2004 VII S 9/04, BFH/NV 2004, 1288, und vom 21. Mai 2004 V S 12/03 (PKH), nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat der Senat im Beschluss vom 22. September 2004 III S 10/04 (PKH), n.v., bestätigt. Im Hinblick darauf, dass das Formblatt nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf PKH beizufügen ist, hat der Senat dessen Vorlage zusammen mit dem Antrag auf PKH oder jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist für zumutbar gehalten.

3. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, das Formblatt rechtzeitig einzureichen (§ 56 FGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; BFH-Beschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73).

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