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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2008
Aktenzeichen: III S 20/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin), ihr für das beabsichtigte Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Januar 2008 14 K 5119/06 Kg Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ist begründet.

Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Streitfall hat die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Rechtsfrage, ob und welche Fälle dem bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldeten Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleichgestellt sind --im Streitfall bezog das Kind Arbeitslosengeld II--, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist.

Aus der von der Antragstellerin eingereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

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