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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: III S 21/03 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 121 Abs. 1 |
Gründe:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren III R 91/03, in dem sie Revisionsbeklagte ist, Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ist begründet.
In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn -- wie hier-- der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 119 Satz 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1988 V S 11/86, BFHE 153, 510, BStBl II 1988, 896).
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin rechtfertigen die Gewährung von PKH. Sie hat eine zeitnahe Erklärung über diese Verhältnisse nach amtlichem Vordruck vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Der Rechtsanwalt ist der Antragstellerin gemäß § 142 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet worden.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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