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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.12.2006
Aktenzeichen: III S 30/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die wegen Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrages 1993 bis 1995 erhobene Klage durch Urteil vom 24. August 2005 hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 und 1995 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab; die Entscheidung wurde dem Kläger und Antragsteller (Kläger) am 13. September 2005 zugestellt. Die Ablehnung aller drei Berufsrichter vom 5. Oktober 2005, die der Kläger mit anmaßendem und rechtsbeugendem Verhalten der Richter sowie der Versagung rechtlichen Gehörs begründete, wertete das FG als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung und verwarf diese durch Beschluss vom 13. Oktober 2005 als unzulässig.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des Rechtsanwaltes X für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Außerdem beantragte er weiterhin die Ablehnung der drei Berufsrichter des FG, die am Verfahren mitgewirkt hatten.

Zur Begründung rügte er u.a. das Fehlen einer Entscheidung über seine PKH-Anträge, den fehlenden Zugang von Schriftstücken und Ladungen sowie der geänderten Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995, willkürliche Wertansätze und utopische Gewinne, auf Unfähigkeit oder Mutwilligkeit beruhende Argumente der Betriebsprüfer, fehlerhafte Tatsachenfeststellungen, und zwar insbesondere zu Buchungsvorgängen, der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen und dem Fehlen von Unterlagen. Das FG habe jegliches rechtliches Gehör versagt. Wegen des weiteren Vortrags nimmt der Senat auf den Schriftsatz des Klägers vom 5. Oktober 2005 Bezug.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen.

1. Der Antrag auf PKH ist zulässig, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2003 II S 2/01 (PKH), BFH/NV 2003, 793; vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124).

2. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Zulassung der Revision, muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO gegeben sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 30. März 2006 III S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1486). Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Akten ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs 2 Nr. 3 FGO).

a) Den Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde stünde allerdings nicht bereits entgegen, dass die für ihre Einlegung und Begründung geltenden Fristen (§ 116 Abs. 2 und Abs. 3 FGO) verstrichen sind. Denn einem Beteiligten, der ein dem Vertretungszwang (§ 62a FGO) unterliegendes Rechtsmittel wegen Mittellosigkeit nicht erheben kann, wäre gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist PKH für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und später auch erhält.

b) Die umfangreichen Ausführungen des Klägers zum FG-Urteil vom 8. September 2005 sind nicht geeignet, einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil vom 24. August 2005 zum Erfolg zu verhelfen.

c) Die materiell-rechtliche Entscheidung des FG lässt bei summarischer Prüfung Zulassungsgründe nicht erkennen. Eine möglicherweise unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall würde eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen; Anhaltspunkte für schwere Rechtsfehler, die das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen oder auf sachfremde und damit willkürliche Erwägungen des FG hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 204 ff.).

d) Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor. Das FG hat insbesondere weder gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt.

Das FG durfte ohne den ordnungsgemäß geladenen Kläger mündlich verhandeln (§ 91 Abs. 2 FGO); einer vorherigen Entscheidung über seine rechtsmissbräuchliche Ablehnung sämtlicher Berufsrichterinnen des Senates bedurfte es, worauf das FG den Kläger zutreffend hingewiesen hatte, nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 I B 47/04, BFH/NV 2006, 746).

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Ende der Entscheidung

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