Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.2006
Aktenzeichen: III S 31/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 121
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren, in dem sie Revisionsklägerin ist, Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ist begründet.

Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Fragen, ob für den Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes --EStG--) die Meldung als Ausbildungsplatzsuchender bei der Agentur für Arbeit (§ 38 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch --SGB III--) ausreicht und ob und unter welchen Voraussetzungen die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen einstellen kann, noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und zu der ähnlich gelagerten Frage bei arbeitsuchenden Kindern (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 38 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGB III) Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind.

Die Gewährung von PKH ist auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommene und als unverändert bestätigte Darstellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Vorinstanz geboten (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf § 142 FGO i.V.m. § 121 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück