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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: III S 33/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von September 2002 bis März 2003 auf, weil die Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) nicht mehr im Haushalt eines leiblichen Elternteiles lebe und der Kindesvater den überwiegenden Barunterhalt für das Kind leiste. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab.
Die Beschwerdeführerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen das Urteil des FG wegen Nichtzulassung der Revision erheben. Außerdem beantragte sie Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Senat lehnte den Antrag auf PKH durch Beschluss vom 8. Juni 2005 mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde ab. Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss wies der Senat durch Beschluss vom 16. August 2005 III S 23/05 als unbegründet zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Senat durch Beschluss vom 8. November 2005 III B 33/05 als unzulässig.
Mit ihrer Gegenvorstellung vom 13. Dezember 2005 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde und beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts, soweit Anwaltszwang bestehe. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Nichtzulassung der Revision sei willkürlich, da das Urteil des FG auf Rechtsfehlern von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung beruhe.
II. Die von der Beschwerdeführerin persönlich erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.
Für eine Gegenvorstellung gilt Vertretungszwang, wenn das Rechtsmittel, über das der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (wie hier die Nichtzulassungsbeschwerde), dem Vertretungszwang unterliegt (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848, m.w.N.).
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der PKH ist ebenfalls unzulässig, da der Senat den Antrag der Beschwerdeführerin auf PKH mangels Erfolgsaussicht bereits abgelehnt, die Beschwerdeführerin aber keine neuen Gründe für die Erfolgsaussicht ihres Begehrens vorgebracht hat (BFH-Beschluss vom 25. April 2002 XI S 15/02, BFH/NV 2002, 1049).
Gerichtsgebühren entstehen nicht (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, Deutsches Steuerrecht 2005, 2172).
Ende der Entscheidung
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