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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: III S 39/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Bei einer Fahndungsprüfung wurde bekannt, dass der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) in den Jahren 1996 bis 1998 neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Angestellter ein Gewerbe betrieb (Handel mit ...). Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B wurde er wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Aufgrund einer tatsächlichen Verständigung im Strafverfahren hatte das Gericht gewerbliche Einkünfte von 10 900 DM (1996), 20 000 DM (1997) und 30 000 DM (1998) zugrunde gelegt. Die Feststellungen der Fahndungsprüfung führten auch zu geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden sowie Gewerbesteuermessbescheiden, in denen letztlich Gewinne von 32 553 DM (1996), 93 267 DM (1997) und 51 912 DM (1998) bzw. steuerpflichtige Umsätze von 34 394 DM (1996), 91 536 DM (1997) und 53 486 DM (1998) berücksichtigt wurden.

Gegen die Änderungsbescheide wandte sich der Antragsteller mit Einspruch und Klage. Das Klageverfahren hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, der Beklagte (das Finanzamt) habe die Betriebseinnahmen in zutreffender Höhe angesetzt, auch die Schätzung der Betriebsausgaben sei nicht zu beanstanden. Die im Strafverfahren zugrunde gelegten Beträge könnten nicht für Zwecke der Besteuerung übernommen werden, weil sie auf einer tatsächlichen Verständigung im Strafprozess beruhten. Eine Bindungswirkung für das finanzgerichtliche Verfahren sei zu verneinen. Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu.

Für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das FG habe seine Einwände und das Urteil des Amtsgerichts B ignoriert. Der Prozess sei wegen fehlerhafter Darstellungen seiner früheren Ehefrau und deren Steuerberater zustande gekommen, so dass ihm zu Unrecht gewerbliche Einkünfte zugerechnet worden seien.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen.

1. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Zulassung der Revision, so muss der PKH-Antrag oder eine summarische Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes erkennen lassen (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 45, m.w.N.).

2. Den Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde stünde allerdings nicht entgegen, dass die für ihre Einlegung und Begründung geltenden Fristen (§ 116 Abs. 2 und Abs. 3 FGO) bereits verstrichen sind. Denn einem Beteiligten, der ein dem Vertretungszwang (§ 62a FGO) unterliegendes Rechtsmittel wegen Mittellosigkeit nicht erheben kann, wäre gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern er --wie im Streitfall-- innerhalb der Rechtsmittelfrist PKH für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt hat.

3. Im vorliegenden Fall ergeben sich aber weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den Akten Hinweise darauf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder dass die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Ebenso wenig erscheint das FG-Urteil objektiv willkürlich und rechtlich nicht vertretbar (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

a) Der Antragsteller rügt sinngemäß, das FG habe ihm zu Unrecht gewerbliche Einkünfte, die seine frühere Ehefrau erzielt habe, zugerechnet. Er beanstandet damit letztlich eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das FG. Dies kann jedoch mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2007 VIII B 134/05, BFH/NV 2007, 890).

b) Der Vortrag, das FG habe den Fall nur schnell "vom Tisch" haben wollen und habe seine, des Antragstellers, Einwände übergangen, ergibt keinen Zulassungsgrund, insbesondere nicht den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO). Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, welche entscheidungserheblichen Einwände das FG nicht zur Kenntnis genommen haben soll.

c) Auch die als Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens) zu wertende Beanstandung, das FG habe das Urteil des Amtsgerichts B ignoriert, ist kein Grund für eine Zulassung der Revision. Das FG hat das Strafurteil durchaus zur Kenntnis genommen und ausgeführt, weshalb die darin aufgeführten Beträge, mit denen die gewerblichen Einkünfte des Antragstellers angesetzt worden waren, nicht im Besteuerungsverfahren übernommen werden konnten.

Ende der Entscheidung

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