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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: III S 48/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1
FGO §§ 114 ff.
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem von der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) angestrengten Verfahren wegen Zulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Bei der gebotenen summarischen Prüfung des Vortrages der Klägerin sowie des Inhalts der vorliegenden Akten und des von der Klägerin beanstandeten Urteils des FG sieht der Senat keinen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, nachdem es die Klage wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld an das zuständige Landgericht verwiesen hat und die Klägerin verschiedene weitere Streitgegenstände erst nach Ablauf der vom FG gesetzten Ausschlussfrist von rund zwei Monaten zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in das Verfahren eingeführt hat.

Es ist nicht ersichtlich, dass das FG-Urteil --wie die Klägerin meint-- auf einem Verfahrensfehler beruht. Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Fristverlängerungsantrag gestellt, dem vom FG nicht stattgegeben worden ist. Ihr ist dadurch nicht das rechtliche Gehör verweigert worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit seinem Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist keine Gründe vorgetragen, die eine Fristverlängerung oder die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Verhinderung an der Fristwahrung rechtfertigten. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme durch andere Verfahren genügt dazu nicht. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen es dem Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der reichlich bemessenen Frist den Gegenstand des Klageverfahrens i.S. von § 65 Abs. 1 FGO zu bezeichnen, zumal dazu nur wenige Ausführungen zur Begrenzung der Entscheidungsbefugnis des Gerichts genügen und die Klagebegründung im Einzelnen auch noch nach Fristablauf eingereicht werden kann (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245).

Entgegen der Meinung der Klägerin war das FG auch nicht verpflichtet, eine Zeugenvernehmung durchzuführen oder darüber hinaus den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es sind auch keine Anhaltspunkte für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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