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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.04.2005
Aktenzeichen: IV B 104/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eheleute. Sie erwarben am 19. September 1990 einen Wohnblock mit sechs Wohnungen und fünf Garagen zu einem Preis von 320 000 DM. Mit Teilungserklärung vom 8. Juni 1993 teilten sie das Hausgrundstück in sechs Eigentumswohnungen und fünf Garagenrechte auf.

Am 4. September 1995 verkauften sie aus dem Grundbesitz einen kleinen Teil an die Gemeinde zum Preis von 9 000 DM. Am 6. November 1995 veräußerten sie alle Eigentumswohnungen und Garagenrechte zu einem Preis von 600 000 DM an einen einzigen Erwerber.

Zuvor --am 15. Juni 1993-- hatten sie ein weiteres Mehrfamilienhaus zum Preis von 280 000 DM erworben. Dieses Haus veräußerten sie am 19. Dezember 1995 zu einem Preis von 350 000 DM.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) sah hierin einen gewerblichen Grundstückshandel. Das von den Klägern angerufene Finanzgericht (FG) vertrat eine andere Auffassung und gab der Klage statt. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Allerdings weicht das FG-Urteil von einer bestimmten Aussage in den vom FA genannten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2002 X R 74/99 (BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245) und vom 28. November 2002 III R 1/01 (BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250) ab. Wenn es in der Vorentscheidung heißt, beim gewerblichen Grundstückshandel sei die von der Rechtsprechung entwickelte Zeitspanne mit mindestens derselben Genauigkeit zu behandeln wie die für die Spekulationsgeschäfte des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG), so ist diese These nicht mit der in den beiden Divergenzurteilen enthaltenen Aussage zu vereinbaren, der zufolge der Fünfjahreszeitraum keine starre zeitliche Grenze im Sinne eines materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmals (wie etwa die Frist in § 23 EStG) darstelle.

2. Gleichwohl kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, weil die Vorentscheidung nicht auf der Abweichung beruht. Eine Entscheidung beruht insbesondere dann nicht auf der Abweichung, wenn sie alternativ begründet ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 60, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall. Das FG hat sein Urteil alternativ darauf gestützt, dass auch "nach den Gesamtverhältnissen" kein gewerblicher Grundstückshandel vorliege, insbesondere die Kläger keinen Bezug zur Baubranche hätten. Damit hat das FG --zwar in der Darstellung verkürzt, aber doch erkennbar-- an die Rechtsprechung des BFH angeknüpft, der zufolge Veräußerungen außerhalb der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen sind, wenn besondere Umstände, wie etwa eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich oder die Vielzahl der Veräußerungen für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels sprechen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245; Kempermann, Deutsches Steuerrecht 1996, 1156, m.w.N). Damit ist das FG insoweit auch nicht vom BFH-Urteil in BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250 abgewichen, in dem der BFH bei Überschreiten der Fünfjahresfrist von wenigen Tagen zusätzliche Anzeichen für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels für unnötig gehalten hat. Denn eine Überschreitung der Frist um sieben Wochen ist mit der von wenigen Tagen nicht zu vergleichen.

3. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass --entgegen der Annahme des FG-- mehrere Eigentumswohnungen in der Regel als mehrere Objekte im Sinne der "Drei-Objekt-Grenze" anzusehen sind, auch wenn sie an nur einen Erwerber veräußert werden (BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 III R 9/98, BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571, unter II.2.b). Der Umstand, dass die Wohnungen in nur einem Akt verkauft werden, vermindert nicht die Zahl der Objekte, sondern kann sich auf die Nachhaltigkeit auswirken (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 IV R 27/03, BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164). Das FG konnte sich durch diese Besonderheit des Falles jedoch in seiner Auffassung bestärkt sehen, dass die auf die Veräußerungen gerichteten Aktivitäten der Kläger so gering waren, dass kein Anlass bestand, andererseits das Überschreiten der Fünfjahresfrist (zulasten der Kläger) als unbeachtlich anzusehen.

Ende der Entscheidung

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