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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: IV B 104/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG, EStG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
EStG § 18 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

Die Vorentscheidung beruht nicht auf der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine Betriebsveräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur vor, wenn alle wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Praxiserwerber übertragen oder in das Privatvermögen überführt werden. Zu diesen Grundlagen gehört insbesondere der Mandanten- bzw. Patientenstamm. Dessen Überleitung auf den Praxiserwerber ist nicht gesichert, wenn der Veräußerer mit seiner bisherigen Tätigkeit in räumlicher Nähe zu dem veräußerten Unternehmen tätig bleibt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498). Dies gilt auch bei Veräußerung eines Teils der Praxis (Senatsurteil vom 6. März 1997 IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746). Wird der Veräußerer eines Teils der Praxis weiterhin im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit für den Stamm an Mandanten bzw. Patienten tätig, der Gegenstand des Veräußerungsgeschäfts ist, fehlt es an der erforderlichen Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 EStG sind in einem solchen Fall nicht erfüllt. Der mit der Übertragung erzielte Gewinn ist kein begünstigter Veräußerungsgewinn. Es ist deshalb ohne Bedeutung, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 3 EStG erfüllt sind. Wird der Teil einer Praxis übertragen, ohne den Übergang des betreffenden Mandantenstamms sicherzustellen, kann dementsprechend offenbleiben, ob die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für einen Teilbetrieb vorliegen.

2. Im Streitfall ist das Finanzgericht (FG) zu dem Ergebnis gekommen, daß die Übertragung des Mandantenstamms auf den Erwerber nicht sichergestellt war. Das wird mit der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das FG deshalb ausgeführt, daß die Frage, ob der übertragene Teil der Praxis einen Teilbetrieb i.S. des § 18 Abs. 3 EStG darstellt, nicht entscheidungserheblich sei. Es kommt demzufolge vorliegend nicht darauf an, ob die Auslegung des Teilbetriebsbegriffs im Licht des Art. 2i der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (Amtsblatt Nr. L 225 vom 20. August 1990 S. 1 --Fusionsrichtlinie--), zu erfolgen hat.



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