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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: IV B 105/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Dahingestellt bleibt so, ob sie überhaupt zulässig ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zuzulassen.

a) Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert entsprechend der früheren Divergenzrüge, dass sowohl das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, als auch der Rechtssatz, den das Finanzgericht (FG) falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85, und vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.; auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 41). Dazu sollen abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der Entscheidung andererseits, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234).

b) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das angefochtene Urteil widerspreche hinsichtlich der Beurteilung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847). Darin habe der Große Senat des BFH entschieden, dass die Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als entgeltliches Geschäft angesehen wird, soweit Gleichstellungsgelder gezahlt werden. Danach lägen im Streitfall Anschaffungskosten vor.

Demgegenüber sei das FG davon ausgegangen, dass die Erfüllung der Pflichtteilsergänzungsansprüche kein Entgelt für das übernommene Vermögen darstelle, da diese Erbfallschulden durch den Erbfall veranlasst seien. Die Zahlungen des Klägers stellten jedoch keine Erbfallschulden dar, weil er die Beträge für den Pflichtteilsverzicht der Erben gezahlt habe.

c) Das FG ist damit nicht von dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 abgewichen. Denn dieser betraf Gleichstellungsgelder, die im Zuge vorweggenommener Erbfolge gezahlt wurden, während das FG im Streitfall über Pflichtteilsergänzungsansprüche entschieden hat, die nach seiner Auffassung auf Grund des Erbfalls entstanden waren. Solche Ansprüche betrifft der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 jedoch nicht. Das FG hat sich zur Stützung seiner Rechtsansicht zu Recht auf das Senatsurteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter III.1.) berufen.

Der Kläger wendet sich im Grunde gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung. Das reicht zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes aber nicht aus (vgl. u.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234, zu 1.a).

2. Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. auch hierzu u.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 52). Dafür genügt der allgemeine Hinweis auf beim BFH anhängige Verfahren, die das Problem der Betriebsaufgabe bzw. Betriebsfortführung beinhalten, nicht.

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