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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: IV B 112/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht in zulässiger Weise dargelegt. Sie liegen zudem erkennbar nicht vor.

1. Wird gerügt, das Finanzgericht (FG) habe das rechtliche Gehör des Klägers dadurch verletzt, dass es die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet habe, obwohl der Kläger nachträglich Unterlagen zur Begründung seines Klagebegehrens eingereicht habe, sind zur schlüssigen Begründung der Verfahrensrüge Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das FG ermessensfehlerhaft die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1996 VIII B 30/95, BFH/NV 1997, 118; vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679; vom 28. Januar 2004 I B 50/03, BFH/NV 2004, 799).

Daran fehlt es im Streitfall.

Das FG hat seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, darauf gestützt, dass die zusammen mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen sich bereits als Entwürfe oder Kopien bei den Akten befunden hätten, und dass nicht ersichtlich sei, warum sie nicht hätten vorher vorgelegt werden können. Beides trifft zu.

a) Der Gesellschaftsvertrag vom 17. Februar 1987 lag dem FG in Form eines nicht unterschriebenen Entwurfs vor. Die Behauptung in der Beschwerdebegründung, das FG habe aus dem Fehlen der Unterschriften für den Kläger negative Folgen gezogen, ist falsch. Das FG ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Gesellschaft --von ihm als "Gesellschaft I" bezeichnet-- tatsächlich ins Werk gesetzt worden sei (Entscheidungsgründe unter I.3.). Es ist lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachten negativen Einkünfte --abgesehen von geringen Sonderbetriebsausgaben des Klägers-- nicht bei der "Gesellschaft I", sondern allenfalls bei der zusammen mit dem Zeugen X vereinbarten "Gesellschaft II" entstanden seien. Auch die Erklärung des Z vom 18. Dezember 1987 und das "Kaufprotokoll" vom 19. Februar 1987 lagen dem FG bereits in Kopie vor. Das Urteil ist nicht darauf gestützt, dass das FG an der Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen gezweifelt hätte.

Über die Höhe der nunmehr durch Original-Kontoauszüge nachgewiesenen Zinszahlungen lag dem FG eine Sammelbescheinigung der Bank für das gesamte Streitjahr (1987) vor. Diesen Betrag und die erklärte Aufteilung auf die verschiedenen Quartale des Streitjahres hat das FG nicht in Zweifel gezogen. Es war lediglich der Auffassung, dass ein Teil der Zinsen des zweiten Quartals nicht durch den Betrieb der "Gesellschaft I" veranlasst war und dass die Zinsen des zweiten Halbjahres der Finanzierung der Aktivitäten der "Gesellschaft II" dienten (Entscheidungsgründe unter III.3.).

b) Im Schriftsatz vom 27. Januar 2003, mit dem --sinngemäß-- die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wird mit keinem Wort erwähnt, warum die --vom Berichterstatter mehrfach angeforderten-- Unterlagen nicht vorher vorgelegt werden konnten. Auch insoweit ist die Begründung, mit der das FG es abgelehnt hat, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nicht zu beanstanden, obwohl es nach dem vorstehend Ausgeführten nicht mehr darauf ankommt.

2. Das FG ist nicht verpflichtet, die Vereidigung eines als Beigeladenen am Prozess Beteiligten anzuordnen. Das Unterlassen der Vereidigung stellt somit keinen Verfahrensmangel dar (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976 VI R 32/76, BFHE 120, 229, BStBl II 1976, 767; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 82 FGO Tz. 84; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 82 Rz. 43, m.w.N.).

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